Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen
Gesetzliche Grundlagen
Der § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) definiert den rechtlichen Rahmen, mit dessen Hilfe eine Schule auf Pflichtverletzungen von Schülern mit der Festsetzung von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen reagieren kann.
Erziehungsmittel
„Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre oder seine Pflichten verletzt hat. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.“ (§ 61 Abs.1 NSchG).
Im pädagogischen Vordergrund beim Einsatz von Erziehungsmittel steht die Absicht, dass bei der Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit z. B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder "gewöhnlicher" Verstoß gegen die Schulordnung, der Schüler auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden soll. Dem Schüler werden die Grenzen seiner persönlichen Handlungsfreiheit aufgezeigt und er wird nachdrücklich zur Änderung seines Fehlverhaltens aufgefordert. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf dem Weg eines Widerspruchsverfahrens überprüfbar wären.