Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen

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Gesetzliche Grundlagen

Der § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) definiert den rechtlichen Rahmen, mit dessen Hilfe eine Schule auf Pflichtverletzungen von Schülern mit der Festsetzung von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen reagieren kann.

Erziehungsmittel

„Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre oder seine Pflichten verletzt hat. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.“ (§ 61 Abs.1 NSchG).

Im pädagogischen Vordergrund beim Einsatz von Erziehungsmittel steht die Absicht, dass bei der Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit z. B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder "gewöhnlicher" Verstoß gegen die Schulordnung, der Schüler auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden soll. Dem Schüler werden die Grenzen seiner persönlichen Handlungsfreiheit aufgezeigt und er wird nachdrücklich zur Änderung seines Fehlverhaltens aufgefordert. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf dem Weg eines Widerspruchsverfahrens überprüfbar wären.

Ordnungsmaßnahmen

„Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.“ (§ 61 Abs. 2 NSchG).

Auch außerhalb des Schulgebäudes und des Schulgeländes kann das Fehlverhalten eines Schülers mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet werden, wenn ein Zusammenhang zum Schulbesuch besteht z. B. eine Klassenfahrt. Im Unterschied zu den Erziehungsmitteln greifen die Ordnungsmaßnahmen in die Rechtsstellung der Schülerin oder des Schülers ein, weshalb die Maßnahmen verbindlich geregelt sind. Ordnungsmittel sind Verwaltungsakte, die mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können.

Als Ordnungsmaßnahmen sieht der § 61 Abs. 3 NSchG folgende Maßnahmen vor:

  • Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder Freizeitangeboten bis zu einem Monat,
  • Überweisung in eine Parallelklasse (Zustimmung der Schulleitung erforderlich (§ 61 Abs. 7 NSchG)
  • Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangeboten bis zu drei Monaten
  • Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bis- herigen Beschulung des Schülers entsprechenden Angebot (Genehmigung der Schulbe- hörde notwendig (§ 61 Abs. 7 NSchG))
  • Verweisung von der Schule (Genehmigung der Schulbehörde notwendig (§ 61 Abs. 7 NSchG)),
  • Verweisung von allen Schulen (Genehmigung der Schulbehörde notwendig (§ 61 Abs. 7 NSchG) → bei Schulpflichtigen ruht nach § 70 Abs. 5 NSchG die Pflicht zum Schulbesuch (Schulpflicht endet grundsätzlich 12 Jahre nach ihrem Beginn)).

Die Schule sollte Ordnungsmaßnahmen so weit wie möglich vermeiden.

Die Gründe, weshalb eine bestimmte Ordnungsmaßnahme für angemessen und eine „mildere“ für nicht ausreichend gehalten worden ist, sind in der Konferenzniederschrift festzuhalten. Auch der dem betroffenen Schüler sowie den Erziehungsberechtigten zuzustellende Bescheid muss mit einer Begründung versehen werden, die nicht nur Aussagen zum festgestellten Fehlverhalten enthält, sondern aus der sich auch die wesentlichen Gesichtspunkte der Ermessensentscheidung ergeben. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Schule über Ordnungsmaßnahmen der o. a. Ziffern 3 - 6 haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; die Schule hat daher die Möglichkeit, die beschlossene Ordnungsmaßnahme sofort zu vollziehen.

Literatur

Niedersächsische Landesschulbehörde (o. J.). Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen

NSchG §61 Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen