Grundlegende Hinweise zur Ausbildung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Ausbildung
- 1.1 Schule in Corona -Zeiten
- 1.2 Rahmenbedingungen für die Ausbildung
- 1.3 Aufgabenteilung zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule
- 1.4 Verbindliche Anforderungen an die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
- 1.5 Regelungen im Zusammenhang mit den Ausbildungsmaßnahmen
- 1.5.1 Unterrichtsbesuche
- 1.5.2 Terminierung und Vorgaben gemeinsamer Unterrichtsbesuche/Ausbildungsunterricht
- 1.5.2.1 Anmeldung von gemeinsamen und kollgialen Unterrichtsbesuchen
- 1.5.2.2 Form und Umfang der Entwürfe
- 1.5.2.3 Anzahl der Exemplare
- 1.5.2.4 Abgabetermine
- 1.5.2.5 Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften
- 1.5.2.6 Nachträgliche Änderungen bzw. Verbesserungen der Unterrichtsentwürfe
- 1.5.2.7 Erklärung zur selbstständigen Planung des Unterrichtsentwurfs
- 1.5.3 Anfertigung von Protokollen (Fachseminare/Pädagogische Seminare)
- 1.6 Beratung und Beurteilung (gUB und ASG)
- 2 Weisungen für die Staatsprüfungen
- 2.1 Einleitung der Prüfung und Bestimmung der Vorbereitungszeit
- 2.2 Prüfungsteile
- 2.3 Prüfungsausschuss
- 2.4 Prüfungsvorsitz
- 2.5 Durchführung der Staatsprüfung
- 2.6 Gesamtnote
- 2.7 Ergänzende Informationen für die Staatsprüfung
- 2.7.1 Rücktritt von der Prüfung (§18 APVO-Lehr)
- 2.7.2 Maßnahmen bei Verhinderung eines Prüfungsausschussmitgliedes
- 2.7.3 Verhinderung, Versäumnis
- 2.7.4 Täuschung oder Ordnungsverstoß
- 2.7.5 Wiederholung der Staatsprüfung (§22 APVO-Lehr)
- 2.7.6 Einsichtnahme in die Prüfungsakte (§23 APVO-Lehr)
- 2.7.7 Veröffentlichung von Beurteilungen und Noten
Ausbildung
Schule in Corona -Zeiten
Hier finden Sie weitere Informationen zum Unterrichten in Corona-Zeiten: https://www.mk.niedersachsen.de/download/156810/Leitfaden_berufsbild._Schulen_Start_20_21.pdf
Zielsetzung
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (L.i.V.) sollen die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr vom 13.07.2010) genannten Kompetenzen durch den Vorbereitungsdienst erwerben.
Dienstrechtliche Stellung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen während der Ausbildung die Dienstbezeichnung "Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen " oder die Dienstbezeichnung "Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen".
Rahmenbedingungen für die Ausbildung
Grundlage für die Ausbildung am Studienseminar und in den Ausbildungsschulen
Die Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erfolgt am Studienseminar und an den Ausbildungsschulen. Die in der APVO-Lehr vom 13.07.2010 und nachfolgend aufgeführten fünf Kompetenzbereiche sind durchgängig die verbindliche Orientierung für die Ausbildung am Studienseminar und in den Ausbildungsschulen.
- Kompetenzbereich 1: Unterrichten
- Kompetenzbereich 2: Erziehen
- Kompetenzbereich 3: Beurteilen, Beraten und Unterstützen, Diagnostizieren und Fördern
- Kompetenzbereich 4: Mitwirken bei der Gestaltung der Eigenverantwortlichkeit der Schule und Weiterentwickeln der eigenen Berufskompetenz
- Kompetenzbereich 5: Personale Kompetenzen
Struktur der Ausbildung
Der Unterricht und folgerichtig die Ausbildung an den Studienseminaren für das Lehramt an berufsbildenden Schulen orientieren sich an dem Lernfeld-Konzept der Kultusministerkonferenz. Hierbei sollen Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenzen unmittelbar gefördert werden, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung ist Teil des didaktisch-methodischen Gesamtkonzepts.
Stundenanteil in Unterrichtsstunden der Seminare bei einem Vorbereitungsdienst von 18 Monaten:
Organisation und Struktur der Ausbildung in Teilzeit
Auf der Grundlage der neuen Ausbildungsstrukturen in der APVO-Lehr sind zwei mögliche Modelle (A und B) einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst entwickelt worden. Für beide Modelle gilt:
- Die Anwärterbezüge werden nach $ 16 NBeschG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit (z.B. 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines vollbeschäftigten Auszubildenden) gekürzt. Zu den im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmenden Ausbildungstätigkeiten gehören insbesondere der Ausbildungsunterricht, die Vor- und Nachbereitung dieses Unterrichts sowie die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen.
- Eine Reduzierung kommt in der Regel nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Ausbildungstätigkeiten (Ausbildungsunterricht und Seminarveranstaltungen) in Betracht, da eine darüber hinausgehende Reduzierung aufgrund der geringen Praxisanteile den Ausbildungserfolg gefährden würde.
- Die Reduzierung des Ausbildungsunterrichts erfolgt unter Berücksichtigung der schulischen Belange und der zugrunde legenden Stundentafel im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
Modell A sieht nur eine Reduzierung des Ausbildungsunterrichts (betreuter und eigenverantwortlicher Unterricht) vor. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert, die Seminar- und Ausbildungsstruktur bleibt unverändert. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aufgrund von auftretenden Defiziten wegen zu geringer Praxiserfahrung ist nach § 17 Abs. 3 NLVO möglich, sofern ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre. Dies sollte spätestens bei der Festlegung der Ausbildungsnote geprüft und entschieden werden.
Modell B sieht eine Reduzierung des Ausbildungsunterrichts und der Seminarveranstaltungen zu gleichen Teilen vor. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in der Regel entsprechend, bis hin zur Verdoppelung bei hälftiger Teilzeitbeschäftigung (36 Monate). Die Unterrichtsfächer werden konsekutiv nacheinander ausgebildet, unterrichtet und bewertet. Das pädagogische Seminar kann ausbildungsbegleitend während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes belegt werden. 4-6 Monate vor der Staatsprüfung werden beide Unterrichtsfächer unterrichtet und ausgebildet. Von der Seminarleitung wird zu Beginn der Ausbildung im Einvernehmen mit der Ausbildungsschule und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein individueller Ausbildungsplan entwickelt, da die in der APVO-Lehr abgebildeten Ausbildungsstrukturen durch dieses Teilzeitmodell verlassen werden (z.B. Festlegung des Gesprächs zum Ausbildungsstand).
Formen des Ausbildungsunterrichts
Die APVO-Lehr regelt in § 7, Abs.1 den Ausbildungsunterricht. „Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen Ausbildungsunterricht, der aus betreutem und eigenverantwortlichem Unterricht besteht. Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verant-wortliche Lehrkraft erteilt." Unter Ausbildungsunterricht ist die gesamte Anzahl der Unterrichtsstunden, die die Lehrkräfte im Vor-bereitungsdienst in der Schule erteilen, zu verstehen: der größte Teil, nämlich durchschnittlich neun Stunden pro Woche, ist „Eigenverantwortlicher Unterricht“ (EVU), ein geringerer Anteil (durchschnittlich drei Stunden pro Woche) ist „Betreuter Unterricht“ (BU). Danach absolvieren die LiV in den Phasen II und III durchschnittlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht pro Woche. Nach § 7 APVO-Lehr, Ab-satz 7 sollen die LiV ihren Ausbildungsunterricht in verschiedenen Schulformen und Stufen der berufsbildenden Schulen erteilen.
Betreuter Unterricht
„Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft erteilt.“ (§ 7, Abs. 1, APVO-Lehr 2017). Die Durchführungsbestimmungen zu §7, APVO-Lehr spezifizieren den betreuten Unterricht: „Zum betreuten Unterricht gehören auch Hospitationen. Den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, durch Hospitationen Unterricht in anderen Schulformen, auch unter dem Aspekt gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen sowie mit und ohne Migrationsgeschichte, kennenzulernen.“ Beim betreuten Unterricht liegt die Verantwortung für den Unterricht bei der jeweiligen ausbildenden Lehrkraft. Das heißt nicht, dass diese in jedem Einzelfall am Unterricht teilnehmen muss; sobald der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine eigenständige Unterrichtsführung zugetraut werden kann, sollte diese auch ermöglicht werden. Die Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr führen zum betreuten Unterricht weiter aus: „Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Verlauf der Ausbildung von verschiedenen Lehrkräften der Ausbildungsschule betreut werden. Zur Einführung in den jeweiligen be-treuten Unterricht ist ihnen Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Darüber hinaus sind Hospitationen im betreuten Unterricht zulässig, wenn es die Ausbildung oder die besondere Situation der jeweiligen Klas-se/Lerngruppe erfordert. Im betreuten Unterricht ist durch die verantwortliche Lehrkraft auch hinreichend Gelegenheit zu geben, selbstständig zu unterrichten.“ (Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr: zu § 7 (Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche). Bei der Teilnahme der Ausbildungslehrer am Unterricht, sollen sie – ausgenommen sind Extremfälle - nicht in das laufende Unterrichtsgeschehen eingreifen: die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst würden dadurch einen Autoritätsverlust erleiden. Mit zunehmendem Fortschritt der Ausbildung sind die LiV auch in die Notenfindung mit einzubeziehen. Die Noten sind jedoch in jedem Fall von der ausbildenden Lehrerin/vom ausbildenden Lehrer zu verantworten.
Eigenverantwortlicher Unterricht
Unter eigenverantwortlicher Unterricht ist „bedarfsdeckender“ Unterricht zu verstehen, d. h. die LiV müssen diese Unterrichtsstunden wie alle anderen Lehrer/innen vollkommen selbstständig und in eigener Verantwortung gestalten. Durchschnittlich sollen in den beiden Schulhalbjahren, in denen EVU zu erteilen ist, neun Stunden erteilt werden: je zur Hälfte in der beruflichen Fachrichtung und im Unterrichtsfach. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass der Unterrichtseinsatz auch in Teilzeit-Berufsschulklassen erfolgt und nicht ausschließlich in Vollzeitklassen. Der Einsatz in der Teilzeit-Berufsschule ist allerdings auch im BU möglich. Sollte die Erteilung der vollen Anzahl der Stunden im eigenverantwortlichen Unterricht aus schulorganisatorischen Gründen im Ausnahmefall nicht möglich sein, muss die Ausbildungsschule das Studienseminar schriftlich darüber informieren. Eine geringere Stundenanzahl EVU muss stets durch einen entsprechend höheren Anteil an betreutem Unterricht ausgeglichen werden. Häufig wird die Frage gestellt, ob es der Ausbildungslehrerin/dem Ausbildungslehrer erlaubt ist, im EVU der LiV anwesend zu sein, um Feedback geben zu können – beispielsweise dann, wenn es nicht möglich ist, den Stundenplan der Ausbildungslehrerin/des Ausbildungslehrers und den der LiV so aufeinan-der abzustimmen, dass in den eigenen Unterrichtsstunden der Ausbildungslehrerin/des Ausbildungsleh-rers „Betreuter Unterricht“ stattfinden kann. Die Antwort darauf lautet (zunächst) „NEIN“ – es sei denn, die LiV ist damit einverstanden, dass die Ausbildungslehrerin/der nach Absprache und Terminsetzung am EVU teilnimmt.
Organisation der Seminarveranstaltungen
Die Ausbildung am Studienseminar erfolgt in der Fachrichtung, in dem Unterrichtsfach und im pädagogischen Seminar. Die Zeiten und Räume werden im sogenannten Fachsitzungsplan aufgeführt, der auf der Homepage des Studienseminars unter "Service" zu finden ist.
Informationen zu den regelmäßig stattfindenden Seminarveranstaltungen
Für die fachdidaktischen Seminare und für die pädagogischen Seminare sind monatlich je acht Stunden und für die gesamte Ausbildungszeit je 120 Stunden vorgesehen. Die Seminarveranstaltungen finden wöchentlich statt. Die regelmäßigen Termine für die Seminarveranstaltungen werden über den Aushang im Studienseminar und in Form einer ausgegebenen Kopie kommuniziert.
Sollte es Abweichungen vom Fachsitzungsplan geben, sind diese dem Seminarleiter zur Geneh-migung per Mail oder schriftlich vorzulegen. Die verantwortliche Ausbilderin oder der verant-wortliche Ausbilder informiert die Fachleiterkolleginnen und –kollegen über die Änderungen durch eine entsprechende Dokumentation im Sekretariat und stellt die Information der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sicher.
Informationen zu den Langtagen
Pro Jahr ist für die fachdidaktischen Seminare in der Fachrichtung und im Unterrichtsfach sowie für die pädagogischen Seminare jeweils ein Langtag vorgesehen. Die Terminierung wird rechtzeitig von der Seminarleitung bekannt gegeben. Die Ausgestaltung obliegt den verantwortlichen Ausbilderinnen und Ausbildern. Ein Langtag umfasst wenigstens den Umfang von drei Seminarveranstaltungen, wobei die Verpflichtung der Protokollführung unberührt bleibt.
Sofern Veranstaltungen außerhalb des Seminarstandortes stattfinden, sind diese dem Seminarleiter schriftlich zur Genehmigung vorzulegen, um den Beteiligten den Versicherungsschutz für eine dienstliche Veranstaltung zu gewähren. An den Langtagen werden Fahrtkosten für die Veranstaltung innerhalb Niedersachsen erstattet.
Informationen zu den möglichen Zusatzqualifikationen
Das Studienseminar vermittelt den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zusätzliche Qualifikationen, insbesondere zu Themenbereichen, die unterrichtsrelevant, aber nicht grundständig studierbar sind.
Die Angebote am Studienseminar Osnabrück werden bedarfsorientiert konzipiert und kontinuierlich fortgeschrieben. Das aktuelle Angebot und die Konzeption der Zusatzqualifikationen können auf der Homepage des Studienseminars eingesehen werden.
Eine Bescheinigung über Inhalt und Umfang der zusätzlichen Qualifikationen wird ausgestellt, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
- ein aktenkundig gemachtes Ausbildungskonzept des Seminars,
- mindestens 20 Stunden Seminarveranstaltungen,
- soweit vom Konzept geboten, Erprobung im Ausbildungsunterricht und
- ein erfolgreiches Kolloquium von mindestens 20 Minuten Dauer.
Inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildung
In Niedersachsen haben die Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach diesem Konzept landesweit einheitliche Seminarlehrpläne entwickelt. Lernfelder, die aus den Handlungsfeldern einer Lehrkraft für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeleitet wurden, sind Grundlage für die Ausbildung in den Fachrichtungen, Unterrichtsfächern und in den pädagogischen Seminaren. Die im Curriculum vereinbarten fachspezifischen Teilkompetenzen und die ausgewiesenen Inhalte sind verbindliche Vorgabe für die Ausgestaltung der Seminarveranstaltungen. Die Entwicklung von Lernsituationen obliegt den Studienseminaren.
Aufgabenteilung zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule
Aufgaben der Seminarleitung und der Ausbilderinnen und Ausbilder
Aufgaben der Seminarleitung
Die Seminarleitung trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung einschließlich der Qualitätsentwicklung und -sicherung. Diese Verantwortung begründet die Möglichkeit der Einsichtnahme in Seminarveranstaltungen und Prüfungen.
Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter für besondere Aufgaben
Die Fachleiterinnen und Fachleiter für besondere Aufgaben unterstützen die Seminarleitung bei der Qualitätsentwicklung und –sicherung und übernehmen neben der Leitung eines pädagogischen Seminars nachweislich Aufgaben der Seminarleitung. Diese sind mit dem Seminarleiter abzustimmen.
Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter
Die Ausbildenden sind Bedienstete ihrer Schulen. Für die Aufgaben am Studienseminar erfolgt eine Freistellung von den schulischen Verpflichtungen über Anrechnungsstunden, die der Seminarleiter verfügt. Die Ausbildenden sind verantwortlich für die Ausbildung in ihrem Bereich.
Sollte eine Ausbilderin oder ein Ausbilder durch dienstliche Verpflichtungen an der eigenen Schule (z. B. Klassenfahrten, Fortbildungen etc.) mehr als zwei Tage nicht für die Aufgabenwahrnehmung am Studienseminar zur Verfügung stehen, ist dies dem Seminarleiter schriftlich mitzuteilen. Über Anträge auf Sonderurlaub oder andere Freistellungen ist der Seminarleiter rechtzeitig zu informieren.
Aufgaben der Ausbildungsschule
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind an der Ausbildungsschule in die schulpraktische Arbeit einzuführen. Hierfür trägt die Schulleiterin oder Schulleiter die Verantwortung.
In der Ausbildungsschule sollen Lehrkräfte als betreuende Lehrkraft beauftragt werden, die in der entsprechenden Fachrichtung oder dem Unterrichtsfach auch selbst ausgebildet worden sind.
Grundsätzlich ist jede Lehrkraft verpflichtet, in ihren Fächern Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu betreuen.
Aufgabe der Schule ist es insbesondere Kenntnisse hinsichtlich des Schulprogramms, der Schulordnung, des pädagogischen Konzepts, des Schullebens, der Grundsätze der Leistungsbewertung und der Notengebung zu vermitteln.
Verbindliche Anforderungen an die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Die APVO-Lehr definiert für den Ausbildungsunterricht, für die Unterrichtsbesuche und für die schriftliche Arbeit konkrete Anforderungen. Als Orientierungshilfe dienen die folgenden Ausführungen und ein Terminrahmenplan, den die Seminarleitung für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erstellt.
Zeitlicher Rahmen des Ausbildungsunterrichts
Unterrichtsverpflichtung
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben die Auflage im Rahmen des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsunterricht zu erteilen, der sich differenziert auf die Ausbildungsabschnitte verteilt (vgl. Abb. 1). Es wird zwischen Eigenverantwortlichen Unterricht (EU) und Betreuten Unterricht (BU) unterschieden. Während die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im Eigenverantwortlichen Unterricht selbstständig eine Klasse führen, werden sie im Betreuten Unterricht von einer Fachlehrkraft begleitet.
- In einer dreimonatigen Einführungsphase erhalten die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit über Betreuten Unterricht (BU) unterschiedliche Schulformen und Schulstufen aber auch Lehrkräfte kennen zu lernen. Die aufgeführten 6 Unterrichtsstunden verstehen sich als Mindestanforderung.
- In der Hauptphase der Ausbildung ist die Unterrichtsverpflichtung mit 12 Wochenstunden festgesetzt. Von den 12 Wochenstunden sind 3 Unterrichtsstunden Betreuter Unterricht und 9 Unterrichtsstunden Eigenverantwortlicher Unterricht.
- In der Prüfungsphase ist die Unterrichtsverpflichtung mit 6 Wochenstunden Betreuten Unterricht festgesetzt.
Übersicht über den inhaltlichen sowie zeitlichen Rahmen der Ausbildung
Der untenstehenden Übersicht ist der gesamte Ablauf der Ausbildung insbesondere in zeitlicher Hin-sicht zu entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine Grobplanung, von der durch frühere oder spätere Ferientermine oder spezifische Besonderheiten im Rahmen der Ausbildung einzelner Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst abgewichen werden kann. Den LiV wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes zu-sätzlich ein detaillierter Terminrahmenplan für die gesamte Zeit der Ausbildung ausgehändigt.
Regelungen im Zusammenhang mit den Ausbildungsmaßnahmen
Unterrichtsbesuche
Der FL übernimmt im Rahmen der Gesamtausbildung die Ausbildung in der Didaktik und Methodik ei-ner Fachrichtung oder eines berufsfeldübergreifenden Faches, er führt regelmäßig fachdidaktische Seminare durch, er berät die LiV, besucht sie im Unterricht und lässt sie im eigenen Unterricht hospitie-ren. Bitte beachten Sie: Die Unterrichtsbesuche sind die Grundlage für eine Kriterien gestützte Nachbe-sprechung und Beratung der LiV. Damit die Fachleiter/innen zu allen Aspekten des Unterrichts beraten können, ist es notwendig, dass sie die LiV aktiv im Unterricht beobachten kann. Wenn die Fachlei-ter/innen im Extremfall 45 Min. nur eine Gruppenarbeit beobachten können, dann können Sie im An-schluss relativ wenig zu Ihrem Lehrer/innenhandeln im Unterricht sagen. Zeigen Sie am besten die Stunden in einer Lernsituation, in denen Sie selbst einen aktiven Part übernehmen.
Unterrichtsbesuche des Fachleiters/der Fachleiterin (eUB)
Jeder FL besucht die LiV im jeweiligen Fach bzw. der Fachrichtung mindestens fünfmal während der Ausbildung und berät sie im Anschluss daran. (Für die berufliche Fachrichtung und das berufsfeldüber-greifende Unterrichtsfach sind in der Regel insgesamt 10 Besuche im gesamten Ausbildungszeitraum vorgesehen; zwei davon werden als sog. „gemeinsame Unterrichtsbesuche“ von den Fachleitern ge-meinsam mit dem PS-Leiter durchgeführt.) Falls erforderlich, kann die Besuchszahl erhöht wer-den. Diese Unterrichtsbesuche werden vorher angekündigt bzw. terminlich abgesprochen.
Unterrichtsbesuche der LeiterInnen des Pädagogischen Seminars
Die Leiter/innen des Pädagogischen Seminars führen insgesamt drei Unterrichtsbesuche durch. Zwei dieser Besuche werden als gemeinsame Unterrichtsbesuche (gUB) jeweils mit der/dem Fachleiter/in der Fachrichtung und des Unterrichtsfachs durchgeführt.Der dritte Besuch ist ein einfacher Unterrichtsbesuch (eUB PS), der in der Regel dazu dient, der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein Feedback zur Lehrerpersönlichkeit und /oder des Moderations- und Lenkungsverhaltens zu geben.Auch Rückmeldungen zum methodischen Vorgehen oder zur Phasierung des Unterrichts sind denkbar.
Gemeinsame Unterrichtsbesuche (gUB) der LeiterInnen des Pädagogischen Seminars
Allgemeines: Zur Beratung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen die Ausbilderin oder der Ausbilder des pädagogischen Seminars und die/der für das Fach bzw. für die Fachrichtung zuständige Ausbilderin/Ausbilder gemeinsam mindestens jeweils einen Unterrichtsbesuch durch. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars und die Schulleiterin oder der Schulleiter können anwesend sein. Findet der gemeinsame Unterrichtsbesuch im betreuten Unterricht statt, soll die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft anwesend sein. Die LiV bereiten die Unterrichtsstunde selbstständig vor und fertigen einen schriftlichen Entwurf (maximal sechs Textseiten, vgl. „Handlungsleitfaden zur kompetenzorientierten Unterrichtsplanung“) an. Der Unterricht wird unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des PS besprochen. Vorzüge und Mängel der Stunde sind eingehend zu erörtern. Der gezeigte und anschließend von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reflektierte Unterricht wird nicht benotet, jedoch bewertet und Zielsetzungen für die weitere Ausbildung des Referendars/der Referendarin vereinbart. Über die Besprechung wird von dem Fachleiter ein Protokoll angefertigt, das von der Leiterin/ dem Leiter des pädagogischen Seminars und dem FL unterschrieben wird. Zusammen mit dem Unterrichtsentwurf verbleibt es bei den Ausbildungsakten des Seminars. Dem LiV wird ein Exemplar des Protokolls innerhalb von zwei Wochen nach dem Unterrichtsbesuch zur Verfügung gestellt (Nr. 5.5 DB zu § 7 APVO-Lehr).
Zeitpunkt des gUB
Hinsichtlich des Zeitpunktes des gUB setzt der Seminarleiter Schlusstermine fest. Die Schlusstermine für die beiden gUB sind dem entsprechenden Termin-Rahmenplan zu entnehmen. Bei der Terminplanung für den ersten und den zweiten gUB ist unbedingt darauf zu achten, dass eine genügend lange Zeitspanne zwischen diesen beiden gemeinsamen Unterrichtsbesuchen eingehalten wird, um den Professionalisierungsprozess beurteilen zu können.
Terminierung und Vorgaben gemeinsamer Unterrichtsbesuche/Ausbildungsunterricht
Anmeldung von gemeinsamen und kollgialen Unterrichtsbesuchen
Die kUB/gUB müssen rechtzeitig terminiert und koordiniert werden. Die Anmeldung des kUB/gUB muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin auf dem entsprechenden Vordruck mit den notwendigen Unterschriften im Sekretariat des Seminars vorliegen. Die Terminabstimmung mit dem jeweiligen FL und dem PS-Leiter erfolgt durch den LiV. Der gUB soll möglichst in der unterrichtsfreien Zeit der FL geplant werden. (Wichtiger Hinweis: In-formieren Sie den Schulleiter ebenfalls mindestens 2 - 3 Wochen vorher über den gUB-Termin!)
Form und Umfang der Entwürfe
Die Unterrichtsentwürfe sollen einerseits bestimmten Mindestanforderungen genügen, andererseits sol-len diese aber auch nicht überschritten werden. Weitere Hinweise siehe „Handlungsleitfaden zur kom-petenzorientierten Unterrichtsplanung“.
Anzahl der Exemplare
Die Entwürfe für den gUB werden folgenden Personen digital zugeleitet: ein Exemplar wird für den FL benötigt, ein Exemplar für den Vertreter des Pädagogischen Seminars, ggf. ein Exemplar für die jeweilige Lehrkraft im betreuten Unterricht. Ein weiteres Exemplar wird direkt bei der Schulleitung der Ausbildungsschule abgegeben (hier ist zu klären, ob digital oder als ausgedruckte Version). Zwei Exemplare für das Sekretariat des Seminars (Ausbildungsakte, Bücherei) sind als Ausdruck vorzulegen. Die Entwürfe sind zu unterschreiben (auch digital eingefügte Unterschrift ist möglich).
Abgabetermine
Der Entwurf für den gUB ist jeweils am Werktag vor dem Unterrichtsbesuch bis 12:00 Uhr im Semi-nar abzugeben. Für Besuche, die am Montag stattfinden, muss der Entwurf bereits am Freitag bis 12:00 Uhr abgegeben werden!
Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Bestimmungen gemäß des Runderlasses des MK vom 01.12.2012 -11-05410/1-8 - VORIS 20600 - zu beachten. Für das Erstellen von Unterrichtsentwürfen durch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern erforderlich. Dies kann auch auf privaten IT-Systemen geschehen. Die Daten dienen der Einschätzung des Schülerverhaltens, des individuellen Leistungsvermögens und Lernverhaltens. Dazu gehören Name, Leistungen, Mitarbeit im Unterricht, Beeinträchtigungen, Verhaltensauffälligkeiten sowie der Sitzplan, sofern dieser ergänzende Anmerkungen zu den Schülerinnen und Schülern enthält. Die elektronische Übermittlung von Schülerdaten darf nur verschlüsselt […] erfolgen. Ansonsten müssen die Schülerdaten anonymisiert werden. Bitte beachten Sie folgende Vorgabe:
- Jeder Unterrichtsentwurf darf nur in verschlüsselter Form übermittelt werden. Hinweise zur Nutzung geeigneter Sicherungssoftware befinden sich auf der Informations- und Lernplattform (IServ) des Studienseminars.
- Unterrichtsentwürfe in nicht anonymisierter Form sowie sonstige personenbezogene Daten (gemäß Ziffer 3 des Erlasses) von Schülerinnen und Schülern dürfen aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend auf privaten IT-Systemen gespeichert werden und sind spätestens nach drei Monaten zu löschen.
Nachträgliche Änderungen bzw. Verbesserungen der Unterrichtsentwürfe
Änderungen/Verbesserungen des Unterrichtsentwurfs können im Ausnahmefall von den LiV noch kurz vor der Durchführung des Unterrichtsbesuchs den Teilnehmern bekannt gegeben werden. Es genügt eine entsprechende Begründung in der Reflexion zu Beginn der Nachbesprechung.
Erklärung zur selbstständigen Planung des Unterrichtsentwurfs
Der Unterrichtsentwurf ist eine selbstständige Leistung. Die LiV müssen in ihren Unterrichtsentwürfen alle in Anspruch genommenen Quelle angeben. Als Quellen gelten auch die Unterrichtsentwürfe, die in der Bücherei des Seminars zur Einsichtnahme aufbewahrt werden. Es genügt nicht, nur den Namen des Verfassers, also des Stud.-Referendars, die Fachbezeichnungen und das Fach anzugeben, zumindest muss dazu noch die Ablagesignatur bzw. Fundstelle deutlich gemacht werden.
Am Schluss des Entwurfs muss folgende Erklärung unterschrieben werden:
"Hiermit versichere ich, dass ich den Entwurf selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Stellen, die ich im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen habe, mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht habe.“
__________________________ Ort, Datum Unterschrift
Lässt ein Unterrichtsentwurf erhebliche Mängel erkennen, die sich unverantwortlich negativ auf den Lernprozess im Unterricht auswirken, so muss der LiV vom FL vor der Durchführung auf die Mängel hingewiesen werden.
Anfertigung von Protokollen (Fachseminare/Pädagogische Seminare)
Allgemeine Regelungen
Über jede Seminarveranstaltung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der Teilnehmende, Ort, Datum, Zeit und Dauer sowie der thematische Schwerpunkt der Veranstaltung ersichtlich sind. Der Bezug zum Seminarlehrplan des Fachs ist zu verschriftlichen. Die Niederschrift ist von der jeweiligen Leitung des Fachseminars oder des pädagogischen Seminars zu unterschreiben (auch digitale Unterschrift ist möglich) und zu den Akten des Seminars zu nehmen (siehe Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr 2017 § 6, Pkt. 5). Für alle Seminarveranstaltungen müssen Protokolle angefertigt werden. Dabei sind die üblichen formalen Vorschriften zu beachten (äußere Form und Aufbau, Verweis auf das behandelte Lernfeld und die Lernsituation. Die Protokolle sind innerhalb der festgelegten Fristen bei den Fachleitern abzugeben. Der Protokollführer ist für die Einhaltung der Termine verantwortlich.
- Das Protokoll muss sachlich und eindeutig abgefasst werden und zwar in der Regel als Ergebnisprotokoll.
- Die Protokollführung ist in der jeweiligen PS- bzw. FS-Gruppe zu regeln.
- Protokolle sind vom Protokollführer und ggf. von den Gesprächspartnern (bei den Gesprächen über den Ausbildungsstand) zu unterzeichnen.
- Jedes Protokoll eines Fachseminars bzw. eines Pädagogischen Seminars muss bis oder spätestens zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung genehmigt und vorgelegt werden. Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
- Die Protokolle des Pädagogischen Seminars, der beruflichen Fachrichtung und der Unterrichtsfächer werden auf der Lernplattform IServ in den jeweiligen Gruppen abgelegt.
- Die Ablage der ausgedruckten Fachseminar-Protokolle bzw. Protokolle des pädagogischen Seminars erfolgt durch die FL-/PS-LeiterInnen bzw. es kann auch eine Datei mit allen Protokollen in PDF-Format in chronologischer Reihenfolge an die Seminarleitung übermittelt werden.
Beratung und Beurteilung (gUB und ASG)
Transparenz der Beurteilung und Benotung
Hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung gelten in der Lehrerausbildung in den Studienseminaren besondere Bedingungen:
- Die Referendare wünschen sich diesbezüglich Klarheit, z. B. u. a. auch durch die Vergabe von Zwischennoten oder benoteten Unterrichtsbesuchen.
- Die APVO-Lehr sagt hierzu allerdings eindeutig, dass für Unterrichtsbesuche keine Noten vergeben werden (DB zu §7, (5) und dass erst am Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats die Leistungen der LiV mit einer Note zu bewerten sind.
Diese Vorgaben versuchen den komplexen Zusammenhang von vertrauensvoller Beratung, persönlicher Entwicklung der LiV sowie der geforderten Beurteilung und Notengebung zu berücksichtigen:
Erläuterungen zur Benotung
Zu Beginn der Ausbildung geht es insbesondere darum, erste Unterrichtserfahrungen zu sammeln und sehr viel zu erproben (Agieren vor der Klasse, Präsentation von Inhalten, Einsatz von Methoden, Einschätzung des Zeitbedarfs etc.). Eine Notengebung in dieser Phase des Ausprobierens, in der die wenigsten LiV bereits über reflektierte Unterrichtserfahrungen verfügen, wäre sicherlich äußerst kontra-produktiv. Im weiteren Verlauf der Ausbildung geht es darum, die Erfahrungen zu erweitern, zu reflektieren und die eigene Lehrerpersönlichkeit zu entwickeln. Dies geschieht nicht bei allen einheitlich, sondern schließt unterschiedliche (Um-)Wege ein. Auch hier erscheint es sinnvoll, diese Lernphase nicht durch eine Ausrichtung auf Noten zu beeinflussen. Stattdessen kommt der Beratung ein besonderer Stellenwert zu, wobei Rückmeldungen nicht auf der Basis von Noten gegeben werden, sondern die Umsetzung der seminarbezogenen Kriterien bzw. Standards und der Aufbau der entsprechenden Kompetenzen im Mittelpunkt steht. Hier ist es sowohl für die Ausbildenden wichtig, klare Rückmeldungen zu geben, als auch für die LiV, ebensolche klaren Rückmeldungen einzufordern. Im Zeitablauf der Ausbildung spielt also der Grad der Umsetzung der seminarbezogenen Kriterien eine immer bedeutendere Rolle, d. h. durch Reflexion und Beratung ist zu klären, inwiefern die Kriterien erreicht sind bzw. an welcher Stelle weiterer Handlungsbedarf besteht. Daran orientiert sich dann auch die Benotung, die den Ausbildungsstand der LiV am Ende der Ausbildung dokumentiert. Diese Note spiegelt somit die Entwicklung des LiV wider, sie setzt sich aber nicht aus Teilnoten einzelner Unterrichtsbesuche zusammen.
Gemeinsame Unterrichtsbesuche (gUB)
Die Unterrichtsbesuche dienen der Beratung und Förderung der LiV. Hierbei sind die Vorzüge und Verbesserungspotentiale eingehend zu analysieren und zu erörtern. Wichtig ist vor allem, dass bei einer für die weitere Entwicklung der LiV zu erwartenden Verhaltensänderung notwendige Hilfen gegeben werden (siehe Unterrichts-Beobachtungsbogen). Die Besprechung erfolgt auf der Grundlage seminareinheitlicher Kriterien. Die Besprechung des gUB sollte in etwa folgendermaßen ablaufen:
- Nach dem Unterricht hat die LiV ca. 10 - 15 Minuten Zeit zur Reflexion des gezeigten Unterrichts. dafür erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom PS-LeiterIn min. drei weiße Karten, auf denen die LiV Vorzüge oder Beratungsbedarf notiert.
- Die Nachbesprechung startet mit der Reflexion der LiV; dabei geht die LiV insbesondere auf die Erreichung des Stundenziels ein.
- Danach erfolgt eine strukturierte Erörterung des durchgeführten Unterrichts anhand der Kriterien des Unterrichts-Beobachtungsbogens.
- Abschließend werden Vorzüge und Mängel des Entwurfs kurz zusammenfassend vom FL, vom Leiter des PS sowie den gegebenenfalls anwesenden Ausbildungslehrern bzw. den Vertretern der Schulleitung herausgearbeitet.
- Anschließend werden Zielvereinbarungen getroffen, die in der sogenannten UB-Dokumentation festgehalten werden,
- Anwesende LiV können sich an der Diskussion/dem Gespräch beteiligen.
Gemeinsames Gespräch über den Ausbildungsstand (ASG)
Zwischen dem achten und zehnten Ausbildungsmonat führen die Ausbildenden mit den LiV gemeinsam ein Gespräch über den Ausbildungsstand und beraten sie zum weiteren Verlauf der Ausbildung. Grundlage der Beratung sind die Kompetenzen und Standards lt. APVO-Lehr sowie die um Indikatoren erweiterte Fassung des Studienseminars, sowie der ASG-Bogen, der im Vorfeld von allen Beteiligten unabhängig voneinander ausgefüllt wird. Die Besonderheit des elektronischen Bogens besteht darin, dass keiner der Beteiligten vor der Auswertung Kenntnisse über die Bewertung der anderen Beteiligten erhält. Auf der Homepage ist der Link zum Ausbildungsstandbogens zu finden. Der Seminarleiter kann an dem ASG teilnehmen. Über das Gespräch wird eine Niederschrift angefertigt, ein Exemplar ist dem LiV auszuhändigen (§ 10 (1) APVO-Lehr und DB zu § 10 (1)). Der Schlusstermin für das Gespräch über den Ausbildungsstand ist dem Terminrahmenplan für die jeweilige Ausbildungsgruppe zu entnehmen. https://www.studienseminar-os.de/
Schriftliche Arbeit (§9 APVO-Lehr)
Die LiV müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres eine schriftliche Arbeit über ein Vorhaben oder ein Thema aus der schulischen Praxis anfertigen, das sich auf die Kompetenzen lt. APVO-Lehr bezieht. (Siehe hierzu „Handreichung zur schriftlichen Arbeit“.)
Abgabe des Themenvorschlags
Die LiV sprechen auf Grundlage eines angefertigten Exposés mit der betreuenden Fachleiterin/dem betreuenden Fachleiter das Thema der schriftlichen Arbeit ab. Der/die FachleiterIn bestimmt in Absprache mit den betroffenen KollegInnen, ob sie als Zweitgutachter/Innen tätig werden wollen. Die/der Fachleiterin/Fachleiter reicht das Thema dann im Sekretariat ein und die Verwaltung leitet den Vorschlag zum Seminarleiter/ Seminarleiterin weiter, der/die das Thema genehmigt. Der späteste Zeitpunkt für die Abgabe des Themenvorschlags kann dem Terminrahmenplan entnommen werden.
Themenfestsetzung und Bekanntgabe
Die Seminarleitung setzt im Einvernehmen mit der/dem betreuenden Fachleiterin/dem Fachleiter das Thema für die schriftliche Arbeit fest und stellt dieses der Studienreferendarin/dem Studienreferendar innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Themenvorschlags schriftlich zu. Themen der schriftlichen Arbeit können u. a. zu schulinternen Projekten, zum Schulprofil oder Schulprogramm, zur Erziehungs- und Elternarbeit, zu Diagnose- und Fördervorhaben, zur (unterrichtlichen) Arbeit in Lerngruppen gestellt werden. Ein Thema aus einem Themenbereich, das schon im Rahmen einer Prüfung nach § 3 (1) Nr. 1 oder (3) APVO-Lehr bearbeitet wurde, kann nur dann zugelassen werden, wenn im Sinne einer Weiterentwicklung eine neue Leistung möglich ist. In diesem Fall ist die betreffende Arbeit mit vorzulegen. (Siehe hierzu „Handreichung zur schriftlichen Arbeit“.)
Umfang und Form
Die Arbeit ist mit der Schriftart Arial in Schriftgröße 11 und einem 1,5-zeiligen Zeilenabstand zu verfassen. Die Seitenränder betragen 3 cm links, 2,5 cm rechts sowie 2 cm oben und unten. Der Umfang der schriftlichen Arbeit darf ohne Anlagen nicht mehr als 15 Seiten umfassen. Zu diesen 15 Seiten zählen dann auch alle in den Text eingebetteten Tabellen, Grafiken etc. Fußnoten werden in Schriftgröße 9 verfasst. Jeglicher Text, der über die 15 Seiten hinausgeht, wird – analog zum Überziehen der 45 Minuten einer Prüfungsstunde – nicht gewertet und führt damit zu einer Abwertung der Arbeit, da es sich um einen formalen und qualitativen Mangel handelt.
Abgabe
Die schriftliche Arbeit ist spätestens am letzten Werktag des zweiten Ausbildungshalbjahres in zwei Exemplaren nebst einer digitalen Fassungen bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars abzugeben. Wird die schriftliche Arbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, wird sie mit ungenügend bewertet (DB zu §9, (5) APVO-Lehr 2017).
Ausbildungsnote
Am Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats werden die Leistungen der LiV
- im Pädagogischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter
- in jedem fachdidaktischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter und
- in der Ausbildungsschule von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
- und die schriftlichen Arbeit
mit einer Note bewertet. Die Benotung ist schriftlich zu begründen und dem LiV von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars oder den LeiterInnen des Pädagogischen Seminars schriftlich mitzuteilen. Der LiV kann dazu eine Stellungnahme abgeben. Diese ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ermittelt aus dem Punktwert der schriftlichen Arbeit und den Noten der Ausbilder die Ausbildungsnote (§ 10 (3) APVO-Lehr). Dabei entspricht der Note „sehr gut“ 1,0 bis 1,4
- der Note „gut“ 1,5 bis 2,4
- der Note „befriedigend“ 2,5 bis 3,4
- der Note „ausreichend“ 3,5 bis 4,4
- der Note „mangelhaft“ 4,5 bis 5,4
- der Note „ungenügend“ 5,5 bis 6,0
*Beispiel: Note FR 1,0 Note UF 2,0 Note PS 2,0 Note Schulleiter 3,0 Note schriftliche Arbeit 3,0
Gesamtsumme 11,0 : 5 = 2,2
Die LiV würde in diesem Beispiel mit der Ausbildungsnote 2 (2,2) bewertet.
Auch mit einer mangelhaften oder ungenügenden Ausbildungsnote wird die Prüfung eingeleitet.
Weisungen für die Staatsprüfungen
Einleitung der Prüfung und Bestimmung der Vorbereitungszeit
Die Prüfung wird mit der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungstermins durch die Seminarleitung eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt besteht Attestpflicht.
Auszug aus der APVO § 14 IV:
„(6) 1 Das Thema oder der Themenbereich wird dem Prüfling 15 Tage vor dem Tag des Prüfungsunterrichts mitgeteilt. 2 Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt.“
Die herrschende rechtliche Auslegung hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass bei Erkrankungen während dieser Vorbereitungsphase, eine Unterbrechung vorliegt, sodass diese Zeit der Unterbrechung zu einer Verlängerung der Vorbereitungszeit führt. Der ursprünglich geplante Prüfungstermin findet demnach nicht statt.
Prüfungsteile
Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsteilen
- Prüfungsunterricht in der beruflichen Fachrichtung
- Prüfungsunterricht im berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfach und
- Mündliche Prüfung.
Die Prüfung wird grundsätzlich an einem Tag durchgeführt, wenn weder schulorganisatorische noch persönliche Gründe entgegenstehen. Persönliche Gründe können zum Beispiel eine Teilzeitbeschäftigung oder Schwerbehinderung des Prüflings sein.
Prüfungsausschuss
Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel folgende vier Mitglieder an:
- Ausbildende oder Ausbildender in der beruflichen Fachrichtung
- Ausbildende oder Ausbildender im berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfach
- Ausbildende oder Ausbildender im pädagogischen Seminar und
- die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule.
Gemäß § 12 Abs. 2 APVO-Lehr gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule dem Prüfungsausschuss an. Grundsätzlich muss diese Funktion persönlich ausgeübt werden. Nur im Verhinderungsfall kann die jeweilige stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine Koordinatorin oder ein Koordinator diese Funktion übernehmen.
Prüfungsvorsitz
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses übernimmt den Prüfungsvorsitz. In der Regel ist dies die Leiterin oder der Leiter des pädagogischen Seminars.
Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien nehmen in regelmäßigen Abständen die Seminarleitung, eine Dezernentin oder ein Dezernent der Niedersächsischen Landesschulbehörde, eine Referentin oder ein Referent des Niedersächsischen Kultusministeriums oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Prüfungsamtes an den Prüfungen teil. Diese oder dieser übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. In diesem Fall umfasst der Prüfungsausschuss dann fünf Mitglieder.
Das mit dem Vorsitz beauftragte Mitglied eines Prüfungsausschusses trägt nicht nur in der Prüfung selbst, sondern in der gesamten Prüfungsphase eine besondere Verantwortung:
- Entscheidung über Maßnahmen bei Verhinderung bzw. beim Rücktrittsgesuch des Prüflings,
- Entscheidung über Maßnahmen bei festgestelltem Täuschungsversuch,
- Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung,
- Entscheidung über Maßnahmen bei kurzfristiger Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses.
Durchführung der Staatsprüfung
Wichtige Informationen zum Einstieg
Treffpunkt des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss trifft sich am Tag der Prüfung ca. 30 Minuten vor der ersten Prüfungsstunde bei der Schulleitung, um bei evtl. auftretenden Problemen rechtzeitig Abhilfe schaffen zu können. Die Prüfungsunterlagen werden von der Leiterin oder dem Leiter des pädagogischen Seminars mitgebracht.
Zuhörer
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Zuhörende beim Prüfungsunterricht und bei der anschließenden Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen. Dies können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Studienseminars Osnabrück sein, wenn der Prüfling nicht widerspricht, und andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht. Ausgenommen sind Zuhörende der betreffenden Prüfungsgruppe.
Die Zuhörenden haben rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin – einen formlosen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem u. a. hervorgeht, dass der Prüfling einverstanden ist.
Bei der Notenberatung dürfen diese Zuhörer auf keinen Fall anwesend sein.
Prüfungsunterricht
Klassen- und Themenwahl
Die Prüfungsunterrichte sollen in verschiedenen Stufen und / oder Bildungsgängen berufsbildender Schulen erteilt werden. Mindestens eine Prüfungsstunde findet nach Möglichkeit in der Berufsschule statt.
Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schlägt nach der Einleitung der Prüfung die Themen oder die Themenbereiche für den PU I und den PU II vor. Die Fachlehrkraft soll gehört werden. Die oder der jeweilige Ausbildende des fachdidaktischen Seminars bestimmt auf gleichem Formblatt das jeweilige Thema oder den Themenbereich.
Das jeweils festgesetzte Thema oder der Themenbereich für den PU I und den PU II ist 15 Tage vor dem Tag der Staatsprüfung im Sekretariat des Studienseminars einzuholen. Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder ein Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die termingerechte Bekanntgabe zu bestätigen.
In begründeten Ausnahmefällen kann das festgesetzte Thema oder der Themenbereich per Telefon, durch Fernkopie oder E-Mail übermittelt werden; in diesen Fällen ist eine nachträgliche Empfangsbestätigung erforderlich.
Dauer
Die Prüfungsunterrichte sind in der beruflichen Fachrichtung und im berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfach zu erteilen. Jeder Prüfungsuntericht umfasst eine Unterrichtsstunde. Eine Prüfungsstunde dauert im Regelfall 45 Minuten. Auf Antrag des Prüflings kann eine der beiden Stunden eine Doppelstunde sein. Zwischen der Besprechung und Benotung des PU I und dem Beginn des PU II sollte eine Pause von mindestens 15-30 Minuten liegen.
Unterrichtsentwurf
Für jeden Prüfungsunterricht fertigt der Prüfling einen schriftlichen Entwurf an, der den Vorgaben für einen Gemeinsamen Unterrichtsbesuch entspricht (vgl. Anlage I). Der Unterrichtsentwurf ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Tag vor der Staatsprüfung bis spätestens 12:00 Uhr auszuhändigen. Ist die Staatsprüfung an einem Montag vorgesehen, gilt es den Entwurf entsprechend am davorliegenden Werktag zu übermitteln. Die Abgabe der Entwürfe erfolgt in elektronischer Form an die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dabei ist zu beachten, dass das Übersenden eines kommentierten Sitzplans der Lerngruppe, der personenbezogene Daten aufweist, in elektronischer Form lediglich dann zulässig ist, wenn die Datei nur über ein Passwort geöffnet werden kann. Darüber hinaus müssen zwei Ausgaben des Prüfungsentwurfes inkl. der unterschriebenen Versicherung (s. u.) vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsvorsitzenden zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Versicherung ist am Schluss der Entwürfe abzugeben: „Ich versichere, dass ich den Unterricht selbstständig vorbereitet und bei der Anfertigung des Entwurfs keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Arbeit, die ich im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen habe, mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht habe. Darüber hinaus versichere ich, dass die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen hat.“ (Datum) (Unterschrift)
Durchführung
Beim Betreten des Klassenraumes muss die Prüfungskommission vollständig anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fragt den Prüfling, ob er gesund ist. Der gesamte Prüfungsausschuss und alle Zuhörenden sitzen während des Unterrichts grundsätzlich hinter der Lerngruppe. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Zuhörenden sollen während des Unterrichts keine Gespräche führen und sich wertneutral verhalten. Weder bei dem Prüfungsunterricht noch während der Nachbesprechung dürfen von den teilnehmenden Fachlehrkräften oder zuhörenden Studienreferendaren Aufzeichnungen gemacht werden.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hält die Uhrzeiten der Unterrichtsphasen im Unterrichtsentwurf fest.
Nach Beendigung der Prüfungsstunde soll dem Prüfling 15 Minuten Vorbereitungszeit für die Selbstreflexion gegeben werden. Die Prüflinge dürfen ihre Notizen zur Unterrichtsreflexion benutzen und müssen diese anschließend abgeben.
Nachbesprechung
Die Nachbesprechung muss nach jedem Prüfungsunterricht in Anwesenheit des Prüflings stattfinden. Die Besprechung beginnt mit der Reflexion des Prüflings. Diese Reflexion soll nicht mehr als 10 Minuten betragen. Unterlagen, die vor der Durchführung des Prüfungsunterrichtes vorbereitet worden sind, dürfen nicht zum Gegenstand der Reflexion gemacht werden. Wenn der Prüfungsunterricht im Rahmen des betreuten Unterrichts erfolgt, wird danach die betreute Fachlehrkraft zum Leistungsstand und zum Verhalten der Klasse gehört.
Als erstes Mitglied des Prüfungsausschusses äußert sich die für das Prüfungsfach zuständige Fachleitung zu den Vorzügen und Mängeln des Prüfungsunterrichts. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses äußern sich anschließend ergänzend dazu: zunächst die andere Fachleitung, dann die Schulleiterin oder der Schulleiter und schließlich die Leitung des pädagogischen Seminars. Besteht der Prüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern, äußert sich die oder der Vorsitzende abschließend.
Am Ende der Besprechung ist dem Prüfling nochmals Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme zu geben.
Das Protokoll über die Reflexion und über die aufgezeigten Vorzüge und Mängel führt die oder der jeweils nicht für die berufliche Fachrichtung oder das berufsfeldübergreifende Unterrichtsfach verantwortliche Ausbildende. Zuvor angefertigte schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf gehören nicht zum Protokoll.
Notenberatung
Nach der Nachbesprechung berät der Prüfungsausschuss in Abwesenheit des Prüflings sowie aller Zuhörenden über die Note. Bei der Bewertung sind sämtliche prüfungsrelevante Einzelleistungen nach ihrer Bedeutung zu gewichten. Der Schwerpunkt der Gewichtung liegt dabei auf dem durchgeführten Unterricht. Auch der Entwurf und die Reflexion des Prüflings sind mit in die Bewertung einzubeziehen.
Der für das Fach zuständige Ausbildende für den Prüfungsunterricht schlägt eine Note vor. Die Prüfungsleistung wird nach der Beratung im Prüfungsausschuss von jedem seiner Mitglieder mit der Note „sehr gut=1“, „gut=2“, „befriedigend=3“, „ausreichend=4“, „mangelhaft=5“ oder „ungenügend=6“ bewertet. Aus den Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note für den Prüfungsunterricht. Ergeben sich Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen. Es wird nicht gerundet.
Zur Begründung der Note ist eine auf die Prüfungsstunde bezogene Aussage im Protokoll zu erfassen.
Bekanntgabe der Note
Auf Verlangen des Prüflings hat das vorsitzende Mitglied dem Prüfling nach der Notenberatung die Note mitzuteilen.
Mündliche Prüfung
Themenwahl
Nach der Einleitung der Prüfung benennt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus
- dem Bereich der Pädagogik,
- der Didaktik und Methodik der Fächer und Lernfelder der beruflichen Fachrichtung und
- der Didaktik und Methodik des berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfachs
je ein Themengebiet, mit denen sie sich im Rahmen der Ausbildung besonders beschäftigt hat und reicht dieses Formblatt im Sekretariat des Studienseminars ein. Diese Themengebiete sind Ausgangspunkt für das jeweilige Prüfungsgespräch (ca. 5 Minuten), das sich dann weiteren Fragestellungen aus der gesamten Ausbildung zuwendet.
Vorbereitungsphase
Der Prüfling hat nach dem PU II ein Anrecht auf eine Pause von 30 bis 60 Minuten.
In dieser Pause legt das vorsitzende Mitglied mit dem Prüfungsausschuss den Ablauf der mündlichen Prüfung und die Protokollführung fest. Dem Prüfling ist zur Bearbeitung der drei Aufgaben (PS, FR und UF) eine Vorbereitungszeit (höchstens 20 Minuten) einzuräumen. Die Vorbereitungszeit findet unter Aufsicht statt.
Notenberatung für die mündliche Prüfung
In der Nachbesprechung der mündlichen Prüfung erteilt jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine ganze Note für die gesamte mündliche Prüfung. Aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note der mündlichen Prüfung. Die Berechnung erfolgt bis auf eine Stelle nach dem Komma. Es wird nicht gerundet. Datei:20 Anlage XI Bewertung der mündlichen Prüfung.pdf
Gesamtnote
Ermittlung der Gesamtnote
Nach der Festlegung der Note für die mündliche Prüfung erfolgt die Festsetzung der Gesamtnote unter Berücksichtigung der Ausbildungsnote, der Note für den Prüfungsunterricht I, der Note für den Prüfungsunterricht II und der Note für die mündliche Prüfung.
Bekanntgabe der Gesamtnote
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt am Ende der Prüfung dem Prüfling die Noten der Prüfungsteile, die Prüfungsnote und die Gesamtnote mit. Die Noten sind kurz zu erläutern und zu begründen. Ergänzungen zur Erläuterung können vom Prüfling nur sofort verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Noten immer nur vom vorsitzenden Mitglied erläutert werden. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben demgemäß keine Pflicht und auch kein Recht über Benotungen und Beratungen des Ausschusses Auskunft zu geben. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt bis auf eine Stelle nach dem Komma; es wird nicht gerundet. Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote mindestens „ausreichend (4)“ lauten. Andernfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden. Sie ist auch nicht bestanden, wenn
- ein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend (6)“,
- zwei Prüfungsteile mit der Note „mangelhaft (5)“ oder
- ein Prüfungsteil mit der Note „mangelhaft (5)“ und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note „befriedigend (3)“ bewertet wurde.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.
Nach Abschluss der Prüfung erhält der Prüfling ein vorläufiges Zeugnis über das Gesamtergebnis ausgehändigt, das für Bewerbungen verwendet werden kann.
Ergänzende Informationen für die Staatsprüfung
Rücktritt von der Prüfung (§18 APVO-Lehr)
Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von einem Prüfungsteil zurück, erhält er für diesen Prüfungsteil die Note „ungenügend“; tritt er ohne Genehmigung von der gesamten Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden (die Kosten hat der Prüfling zu tragen).
Maßnahmen bei Verhinderung eines Prüfungsausschussmitgliedes
Der Seminarleiter ist im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsaus-schuss sofort zu benachrichtigen. Auf dessen Vorschlag entscheidet dieser über den Prüfungsvorsitz oder über die Verlegung der Prüfung. Sollte ein anderes Mitglied des Prüfungsausschuss zu Beginn des Prüfungsunterrichts nicht anwesend sein, entscheidet der Prüfungsausschuss über mögliche Optionen:
- Spätere Durchführung der beiden Stunden am Prüfungstag.
- Hinzuziehen einer Fachleitung, die auch aus einem anderen Studienseminar stammen kann.
- Verlegung der gesamten Prüfung auf einen anderen Termin. (Problem: Bei längerem zeitlichen Abstand müssen neue Themen vergeben werden.)
Diese Vorgänge sind unbedingt in der Prüfungsakte zu dokumentieren. Die Prüfungsbehörde ist auf jeden Fall zu informieren.
Verhinderung, Versäumnis
Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder Erbringung eines Prüfungsteils gehindert, so hat er dies unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen.
Ist der Prüfling gehindert einen Prüfungsteil zu erbringen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt.
Ohne Vorliegen eines Grundes wird der Prüfungsteil oder die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
Täuschung oder Ordnungsverstoß
Wenn zu einem Prüfungsunterricht ein schriftlicher Entwurf nicht vorliegt oder wenn nachgewiesen ist, dass Teile aus einer nicht angegebenen Quelle abgeschrieben worden sind, ist der Entwurf im Regelfall mit „ungenügend“ zu bewerten. Ob im Falle eines Plagiats der Prüfungsunterricht dennoch durchzuführen ist oder andere Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt vom Inhalt und Umfang der Täuschung ab. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Wiederholung der Staatsprüfung (§22 APVO-Lehr)
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt für die Wiederholung der Prüfung, der nicht später als drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen soll. Die Prüfung bleibt eingeleitet.
Die Wiederholungsprüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.
Einsichtnahme in die Prüfungsakte (§23 APVO-Lehr)
Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses seine Prüfungsakte einzusehen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht während der Dienststunden im Seminar. Es ist notwendig, dass das Datum, der Ort der Prüfung und die sonstigen Personaldaten ge-nau angegeben werden. Der Prüfling ist berechtigt, Kopien aus der Ausbildungsakte und der Prüfungs-akte zu fertigen. Dies ist aktenkundig zu machen.
Veröffentlichung von Beurteilungen und Noten
Prüfungsnoten und Beurteilungen des Prüflings sind Bestandteil der Prüfungsakten. Aus diesem Grunde dürfen diese individuellen Noten und Beurteilungen von den LiV weder veröffentlicht noch zitiert werden (Urheberrecht). Prüfungsausschüsse stellen die Endnoten gemeinsam fest und tragen sie auch gemeinsam. Einzelnoten werden nicht bekanntgegeben!
