Organisatorische Informationen zur Krankmeldung etc.: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | *Der Samstag gilt unabhängig vom Stundenplan als Arbeitstag. | ||
| + | *Der Sonntag als unterrichtsfreier Tag gilt als Krankheitstag immer dann, wenn die Krankheit vor dem Sonntag begonnen hat und über den Sonntag hinaus andauert. | ||
| + | *Auch, wenn man in den Ferien erkrankt, muss eine Krankmeldung bei der Dienststelle erfolgen. | ||
| + | *Bei Erkrankungen während der Prüfungsphase dringend Rücksprache mit der Seminarleitung halten! | ||
===Beantragung von Sonderurlaub=== | ===Beantragung von Sonderurlaub=== | ||
Version vom 23. Juli 2020, 09:03 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Krankmeldung
Bei einer Erkrankung muss Folgendes beachtet werden:
- Sofern eigenverantwortlicher Unterricht betroffen ist, muss der für die Vertretungsregelung zuständige Kollege/Kollgin der Ausbildungsschule (in der Regel der stv. Schulleiter oder ein Koordinator) rechtzeitig benachrichtigt werden. Spezifische Regelungen der jeweiligen Ausbildungsschule sind hierbei unbedingt zu erfragen und zu berücksichtigen.
- Sofern betreuter Unterricht betroffen ist, muss umgehend die zuständige Lehrkraft so rechtzeitig benachrichtigt werden, dass diese sich noch auf den Unterricht vorbereiten kann – also bis spätestens 18:00 Uhr am Abend vorher!
- Das Seminar (Dienststelle) muss ebenfalls unverzüglich informiert werden.
- Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, so muss spätestens am vierten Tag dem Seminar eine ärztliche Bescheinigung vorliegen und der Vordruck R_21.05.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte:
- Der Samstag gilt unabhängig vom Stundenplan als Arbeitstag.
- Der Sonntag als unterrichtsfreier Tag gilt als Krankheitstag immer dann, wenn die Krankheit vor dem Sonntag begonnen hat und über den Sonntag hinaus andauert.
- Auch, wenn man in den Ferien erkrankt, muss eine Krankmeldung bei der Dienststelle erfolgen.
- Bei Erkrankungen während der Prüfungsphase dringend Rücksprache mit der Seminarleitung halten!