Organisatorische Informationen zur Krankmeldung etc.

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Krankmeldung

Sollten Sie erkrankt sein und können deshalb weder zur Seminarsitzung noch zur Schule kommen, bitten wir um zeitnahe Mitteilung. Zur Erleichterung des Sekretariats bitten wir Sie, das auf nachfolgender Seite zu bearbeitende Formular auszufüllen:

[Krankmeldungsformular]

Bei einer Erkrankung muss Folgendes beachtet werden:

  • Sofern eigenverantwortlicher Unterricht betroffen ist, muss der für die Vertretungsregelung zuständige Kollege/Kollgin der Ausbildungsschule (in der Regel der stv. Schulleiter oder ein Koordinator) rechtzeitig benachrichtigt werden. Spezifische Regelungen der jeweiligen Ausbildungsschule sind hierbei unbedingt zu erfragen und zu berücksichtigen.
  • Sofern betreuter Unterricht betroffen ist, muss umgehend die zuständige Lehrkraft so rechtzeitig benachrichtigt werden, dass diese sich noch auf den Unterricht vorbereiten kann – also bis spätestens 18:00 Uhr am Abend vorher!
  • Das Seminar (Dienststelle) muss ebenfalls unverzüglich informiert werden.
  • Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, so muss spätestens am vierten Tag dem Seminar eine ärztliche Bescheinigung vorliegen.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte:

  • Der Samstag gilt unabhängig vom Stundenplan als Arbeitstag.
  • Der Sonntag als unterrichtsfreier Tag gilt als Krankheitstag immer dann, wenn die Krankheit vor dem Sonntag begonnen hat und über den Sonntag hinaus andauert.
  • Auch, wenn man in den Ferien erkrankt, muss eine Krankmeldung bei der Dienststelle erfolgen.
  • Bei Erkrankungen während der Prüfungsphase dringend Rücksprache mit der Seminarleitung halten!

Beantragung von Sonderurlaub

Nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO) in der Fas-sung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. 2006 S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. August 2017 (Nds. GVBL. 17/2017 S. 276) kann unter bestimmten, dort näher ausgeführten Voraussetzungen, Sonderurlaub in dem erforderlichen Umfange unter Weitergewährung der Bezüge gewährt werden. Über die Anträge (Vordruck R_25.05) auf Sonderurlaub entscheidet nach Maßgabe der Seminarleiter. Wer wegen eines genehmigten Sonderurlaubs nicht an Seminarveranstaltungen teilnehmen kann und/oder seinen Unterricht zu Ausbildungszwecken nicht durchführen kann, muss dafür Sorge tragen, dass Fachleiter/innen, Ausbildungslehrer/innen und die Schulleitung darüber informiert werden.

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Wichtige Adressen

Wichtige Hinweise zum Schriftverkehr

Der Schriftverkehr mit den übergeordneten Behörden ist auf dem Dienstweg abzuwickeln, weil in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine Stellungnahme des Seminarleiters erforderlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn das Dienst- und Ausbildungsverhältnis betroffen ist, beispielsweise bei Beurlaubungen, Verlängerung/Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, Anträgen auf Teilzeit.

Schulabteilung z.B. für Antrag auf Teilzeit

Personalsachbearbeitung

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig

Dezernat 1 -Fachbereich Lehrendes Personal-

Tel.: 0531 484-3876 Fax: 0531 484-3031

Email: Joergferdinand.Koenneker@rlsb-bs.niedersachsen.de

http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de

Studienseminar Osnabrück

Studienseminar Osnabrück für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Winkelhausenstraße 6

49090 Osnabrück

Tel.: 05 41 - 77 046 - 931

E-Mail: poststelle@seminar-os-lbs.niedersachsen.de

Besoldung und Beihilfestelle

OFD Niedersachsen Beihilfe

- Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (LBV) -

Postfach 1640, 26586 Aurich

Tel: 04941 13-2700

Fax: 04941 13-2100

E-Mail: nlbvziaurich@nlbv.niedersachsen.de

http://www.ofd.niedersachsen.de

Personalvertretung

Nach § 95 Nds. PersVG wird beim Seminar für die Auszubildenden ein eigener Personalrat gewählt. Die Auszubildenden sind nach § 96 Nds. PersVG nur für diesen Personalrat und für die nach § 96 Nds. PersVG zu wählenden Stufenvertretungen (Schulbezirkspersonalrat/-hauptpersonalrat wahlberechtigt. Sie sind nicht wahlberechtigt für die Lehrerpersonalräte bei den Schulen). Wählbar sind Sie nur für den Personalrat am Seminar. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Wahlperiode richtet sich nach den Vorschriften der §§ 22 ff. Nds. PersVG. Sind während der Wahlperiode Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Personalrat ausgeschieden, so werden Mitglieder und Ersatzmitglieder in entsprechender Anzahl neu gewählt. Die Wahl findet innerhalb von sechs Wochen nach jedem Einstellungstermin im Rahmen einer Wahlversammlung statt.

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

  • 5 bis 20 wahlberechtigten Bediensteten aus einer Person,
  • 21 bis 50 wahlberechtigten Bediensteten aus drei Mitgliedern,
  • 51 bis 150 wahlberechtigten Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

Für die Mitarbeit als Mitglied im Personalrat der Auszubildenden am Studienseminar ist gem. § 99 Abs. 5 Nds. PersVG keine Freistellung vorgesehen.