Weisungen für die Staatsprüfung

Aus Mediawiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Weisungen für die Staatsprüfungen

aktuelle Erlasse

APVO: APVO-Lehr Handreichung APVO

ergänzender Erlass: Ergänzender-Erlass-VD-SoP-11-2017.pdf


Einleitung der Prüfung und Bestimmung der Vorbereitungszeit

Die Prüfung wird mit der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungstermins durch die Seminarleitung eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt besteht Attestpflicht.

Auszug aus der APVO § 14 IV:

„(6) 1 Das Thema oder der Themenbereich wird dem Prüfling 15 Tage vor dem Tag des Prüfungsunterrichts mitgeteilt. 2 Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt.“

Die herrschende rechtliche Auslegung hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass bei Erkrankungen während dieser Vorbereitungsphase, eine Unterbrechung vorliegt, sodass diese Zeit der Unterbrechung zu einer Verlängerung der Vorbereitungszeit führt. Der ursprünglich geplante Prüfungstermin findet demnach nicht statt.


Prüfungsteile

Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsteilen

  • Prüfungsunterricht in der beruflichen Fachrichtung
  • Prüfungsunterricht im berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfach und
  • Mündliche Prüfung.

Die Prüfung wird grundsätzlich an einem Tag durchgeführt, wenn weder schulorganisatorische noch persönliche Gründe entgegenstehen. Persönliche Gründe können zum Beispiel eine Teilzeitbeschäftigung oder Schwerbehinderung des Prüflings sein.

Prüfungsausschuss

Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel folgende vier Mitglieder an:

  • Ausbildende oder Ausbildender in der beruflichen Fachrichtung
  • Ausbildende oder Ausbildender im berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfach
  • Ausbildende oder Ausbildender im pädagogischen Seminar und
  • die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule.

Gemäß § 12 Abs. 2 APVO-Lehr gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule dem Prüfungsausschuss an. Grundsätzlich muss diese Funktion persönlich ausgeübt werden. Nur im Verhinderungsfall kann die jeweilige stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine Koordinatorin oder ein Koordinator diese Funktion übernehmen.

Prüfungsvorsitz

Ein Mitglied des Prüfungsausschusses übernimmt den Prüfungsvorsitz. In der Regel ist dies die Leiterin oder der Leiter des pädagogischen Seminars.

Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien nehmen in regelmäßigen Abständen die Seminarleitung, eine Dezernentin oder ein Dezernent der Niedersächsischen Landesschulbehörde, eine Referentin oder ein Referent des Niedersächsischen Kultusministeriums oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Prüfungsamtes an den Prüfungen teil. Diese oder dieser übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. In diesem Fall umfasst der Prüfungsausschuss dann fünf Mitglieder.

Das mit dem Vorsitz beauftragte Mitglied eines Prüfungsausschusses trägt nicht nur in der Prüfung selbst, sondern in der gesamten Prüfungsphase eine besondere Verantwortung: 


  • Entscheidung über Maßnahmen bei Verhinderung bzw. beim Rücktrittsgesuch des Prüflings,
  • Entscheidung über Maßnahmen bei festgestelltem Täuschungsversuch,
  • Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung,
  • Entscheidung über Maßnahmen bei kurzfristiger Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses.

Durchführung der Staatsprüfung

Wichtige Informationen zum Einstieg

Treffpunkt des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss trifft sich am Tag der Prüfung ca. 30 Minuten vor der ersten Prüfungsstunde bei der Schulleitung, um bei evtl. auftretenden Problemen rechtzeitig Abhilfe schaffen zu können. Die Prüfungsunterlagen werden von der Leiterin oder dem Leiter des pädagogischen Seminars mitgebracht.

Zuhörer

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Zuhörende beim Prüfungsunterricht und bei der anschließenden Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen. Dies können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Studienseminars Osnabrück sein, wenn der Prüfling nicht widerspricht, und andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht. Ausgenommen sind Zuhörende der betreffenden Prüfungsgruppe.

Die Zuhörenden haben rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin – einen formlosen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem u. a. hervorgeht, dass der Prüfling einverstanden ist.

Bei der Notenberatung dürfen diese Zuhörer auf keinen Fall anwesend sein.

Prüfungsunterricht

Klassen- und Themenwahl

Die Prüfungsunterrichte sollen in verschiedenen Stufen und / oder Bildungsgängen berufsbildender Schulen erteilt werden. Mindestens eine Prüfungsstunde findet nach Möglichkeit in der Berufsschule statt.

Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schlägt nach der Einleitung der Prüfung die Themen oder die Themenbereiche für den PU I und den PU II vor. Die Fachlehrkraft soll gehört werden. Die oder der jeweilige Ausbildende des fachdidaktischen Seminars bestimmt auf gleichem Formblatt das jeweilige Thema oder den Themenbereich.

Das jeweils festgesetzte Thema oder der Themenbereich für den PU I und den PU II ist 15 Tage vor dem Tag der Staatsprüfung im Sekretariat des Studienseminars einzuholen. Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder ein Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die termingerechte Bekanntgabe zu bestätigen.

In begründeten Ausnahmefällen kann das festgesetzte Thema oder der Themenbereich per Telefon, durch Fernkopie oder E-Mail übermittelt werden; in diesen Fällen ist eine nachträgliche Empfangsbestätigung erforderlich.

Dauer

Die Prüfungsunterrichte sind in der beruflichen Fachrichtung und im berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfach zu erteilen. Jeder Prüfungsuntericht umfasst eine Unterrichtsstunde. Eine Prüfungsstunde dauert im Regelfall 45 Minuten. Auf Antrag des Prüflings kann eine der beiden Stunden eine Doppelstunde sein. Zwischen der Besprechung und Benotung des PU I und dem Beginn des PU II sollte eine Pause von mindestens 15-30 Minuten liegen.

Unterrichtsentwurf

Für jeden Prüfungsunterricht fertigt der Prüfling einen schriftlichen Entwurf an, der den Vorgaben für einen Gemeinsamen Unterrichtsbesuch entspricht (vgl. Anlage I). Der Unterrichtsentwurf ist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Tag vor der Staatsprüfung bis spätestens 12:00 Uhr auszuhändigen. Ist die Staatsprüfung an einem Montag vorgesehen, gilt es den Entwurf entsprechend am davorliegenden Werktag zu übermitteln. Die Abgabe der Entwürfe erfolgt in elektronischer Form an die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dabei ist zu beachten, dass das Übersenden eines kommentierten Sitzplans der Lerngruppe, der personenbezogene Daten aufweist, in elektronischer Form lediglich dann zulässig ist, wenn die Datei nur über ein Passwort geöffnet werden kann. Darüber hinaus müssen zwei Ausgaben des Prüfungsentwurfes inkl. der unterschriebenen Versicherung (s. u.) vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsvorsitzenden zur Verfügung gestellt werden.

Dienstliche Versicherung inkl. KI-Nutzung

Folgende dienstliche Versicherung inkl. KI-Nutzung ist am Schluss der Entwürfe abzugeben:

„Ich versichere, dass ich den Unterricht selbstständig vorbereitet und bei der Anfertigung des Entwurfs keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Arbeit, die ich im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen habe, mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht habe. Ich versichere des Weiteren, im Falle des Einsatzes von generativen IT-KI-gestützten Sprachmodellen diese Werkzeuge in der Übersicht verwendeter Hilfsmittel, der Art der Verwendung und ggf. den jeweiligen Prompts vollständig angeführt zu haben. Eine Dokumentation der Verwendung liegt der Arbeit bei (Nennung der Zugriffsquelle, Datum und Eingabeparameter [Prompts]). Darüber hinaus versichere ich, dass die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen hat.“ 
(Datum) (Unterschrift)

Durchführung

Beim Betreten des Klassenraumes muss die Prüfungskommission vollständig anwesend sein.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fragt den Prüfling, ob er gesund ist. Der gesamte Prüfungsausschuss und alle Zuhörenden sitzen während des Unterrichts grundsätzlich hinter der Lerngruppe. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Zuhörenden sollen während des Unterrichts keine Gespräche führen und sich wertneutral verhalten. Weder bei dem Prüfungsunterricht noch während der Nachbesprechung dürfen von den teilnehmenden Fachlehrkräften oder zuhörenden Studienreferendaren Aufzeichnungen gemacht werden.

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hält die Uhrzeiten der Unterrichtsphasen im Unterrichtsentwurf fest.

Nach Beendigung der Prüfungsstunde soll dem Prüfling 15 Minuten Vorbereitungszeit für die Selbstreflexion gegeben werden. Die Prüflinge dürfen ihre Notizen zur Unterrichtsreflexion benutzen und müssen diese anschließend abgeben.

Nachbesprechung

Die Nachbesprechung muss nach jedem Prüfungsunterricht in Anwesenheit des Prüflings stattfinden. Die Besprechung beginnt mit der Reflexion des Prüflings. Diese Reflexion soll nicht mehr als 10 Minuten betragen. Unterlagen, die vor der Durchführung des Prüfungsunterrichtes vorbereitet worden sind, dürfen nicht zum Gegenstand der Reflexion gemacht werden. Wenn der Prüfungsunterricht im Rahmen des betreuten Unterrichts erfolgt, wird danach die betreute Fachlehrkraft zum Leistungsstand und zum Verhalten der Klasse gehört.

Als erstes Mitglied des Prüfungsausschusses äußert sich die für das Prüfungsfach zuständige Fachleitung zu den Vorzügen und Mängeln des Prüfungsunterrichts. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses äußern sich anschließend ergänzend dazu: zunächst die andere Fachleitung, dann die Schulleiterin oder der Schulleiter und schließlich die Leitung des pädagogischen Seminars. Besteht der Prüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern, äußert sich die oder der Vorsitzende abschließend.

Am Ende der Besprechung ist dem Prüfling nochmals Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme zu geben.

Das Protokoll über die Reflexion und über die aufgezeigten Vorzüge und Mängel führt die oder der jeweils nicht für die berufliche Fachrichtung oder das berufsfeldübergreifende Unterrichtsfach verantwortliche Ausbildende. Zuvor angefertigte schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf gehören nicht zum Protokoll.

Notenberatung

Nach der Nachbesprechung berät der Prüfungsausschuss in Abwesenheit des Prüflings sowie aller Zuhörenden über die Note. Bei der Bewertung sind sämtliche prüfungsrelevante Einzelleistungen nach ihrer Bedeutung zu gewichten. Der Schwerpunkt der Gewichtung liegt dabei auf dem durchgeführten Unterricht. Auch der Entwurf und die Reflexion des Prüflings sind mit in die Bewertung einzubeziehen.

Der für das Fach zuständige Ausbildende für den Prüfungsunterricht schlägt eine Note vor. Die Prüfungsleistung wird nach der Beratung im Prüfungsausschuss von jedem seiner Mitglieder mit der Note „sehr gut=1“, „gut=2“, „befriedigend=3“, „ausreichend=4“, „mangelhaft=5“ oder „ungenügend=6“ bewertet. Aus den Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note für den Prüfungsunterricht. Ergeben sich Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen. Es wird nicht gerundet.

Zur Begründung der Note ist eine auf die Prüfungsstunde bezogene Aussage im Protokoll zu erfassen.

Bekanntgabe der Note

Auf Verlangen des Prüflings hat das vorsitzende Mitglied dem Prüfling nach der Notenberatung die Note mitzuteilen.

Mündliche Prüfung

Themenwahl

Nach der Einleitung der Prüfung benennt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus

  • dem Bereich der Pädagogik,
  • der Didaktik und Methodik der Fächer und Lernfelder der beruflichen Fachrichtung und
  • der Didaktik und Methodik des berufsfeldübergreifenden Unterrichtsfachs

je ein Themengebiet, mit denen sie sich im Rahmen der Ausbildung besonders beschäftigt hat und reicht dieses Formblatt im Sekretariat des Studienseminars ein. Diese Themengebiete sind Ausgangspunkt für das jeweilige Prüfungsgespräch (ca. 5 Minuten), das sich dann weiteren Fragestellungen aus der gesamten Ausbildung zuwendet.

Vorbereitungsphase

Der Prüfling hat nach dem PU II ein Anrecht auf eine Pause von 30 bis 60 Minuten.

In dieser Pause legt das vorsitzende Mitglied mit dem Prüfungsausschuss den Ablauf der mündlichen Prüfung und die Protokollführung fest. Dem Prüfling ist zur Bearbeitung der drei Aufgaben (PS, FR und UF) eine Vorbereitungszeit (höchstens 20 Minuten) einzuräumen. Die Vorbereitungszeit findet unter Aufsicht statt.

Notenberatung für die mündliche Prüfung

In der Nachbesprechung der mündlichen Prüfung erteilt jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine ganze Note für die gesamte mündliche Prüfung. Aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note der mündlichen Prüfung. Die Berechnung erfolgt bis auf eine Stelle nach dem Komma. Es wird nicht gerundet. Datei:20 Anlage XI Bewertung der mündlichen Prüfung.pdf

Bewertungsschema mündliche Prüfung

Gesamtnote

Ermittlung der Gesamtnote

Nach der Festlegung der Note für die mündliche Prüfung erfolgt die Festsetzung der Gesamtnote unter Berücksichtigung der Ausbildungsnote, der Note für den Prüfungsunterricht I, der Note für den Prüfungsunterricht II und der Note für die mündliche Prüfung.

gerahmt:links

Bekanntgabe der Gesamtnote

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt am Ende der Prüfung dem Prüfling die Noten der Prüfungsteile, die Prüfungsnote und die Gesamtnote mit. Die Noten sind kurz zu erläutern und zu begründen. Ergänzungen zur Erläuterung können vom Prüfling nur sofort verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Noten immer nur vom vorsitzenden Mitglied erläutert werden. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben demgemäß keine Pflicht und auch kein Recht über Benotungen und Beratungen des Ausschusses Auskunft zu geben. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt bis auf eine Stelle nach dem Komma; es wird nicht gerundet. Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote mindestens „ausreichend (4)“ lauten. Andernfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden. Sie ist auch nicht bestanden, wenn

  • ein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend (6)“,
  • zwei Prüfungsteile mit der Note „mangelhaft (5)“ oder
  • ein Prüfungsteil mit der Note „mangelhaft (5)“ und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note „befriedigend (3)“ bewertet wurde.

Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.

Nach Abschluss der Prüfung erhält der Prüfling ein vorläufiges Zeugnis über das Gesamtergebnis ausgehändigt, das für Bewerbungen verwendet werden kann.

Ergänzende Informationen für die Staatsprüfung

Rücktritt von der Prüfung (§18 APVO-Lehr)

Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von einem Prüfungsteil zurück, erhält er für diesen Prüfungsteil die Note „ungenügend“; tritt er ohne Genehmigung von der gesamten Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden (die Kosten hat der Prüfling zu tragen).

Maßnahmen bei Verhinderung eines Prüfungsausschussmitgliedes

Der Seminarleiter ist im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss sofort zu benachrichtigen. Auf dessen Vorschlag entscheidet dieser über den Prüfungsvorsitz oder über die Verlegung der Prüfung. Sollte ein anderes Mitglied des Prüfungsausschuss zu Beginn des Prüfungsunterrichts nicht anwesend sein, entscheidet der Prüfungsausschuss über mögliche Optionen:

  • Spätere Durchführung der beiden Stunden am Prüfungstag.
  • Hinzuziehen einer Fachleitung, die auch aus einem anderen Studienseminar stammen kann.
  • Verlegung der gesamten Prüfung auf einen anderen Termin. (Problem: Bei längerem zeitlichen Abstand müssen neue Themen vergeben werden.)

Diese Vorgänge sind unbedingt in der Prüfungsakte zu dokumentieren. Die Prüfungsbehörde ist auf jeden Fall zu informieren.

Verhinderung, Versäumnis

Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder Erbringung eines Prüfungsteils gehindert, so hat er dies unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen.

Ist der Prüfling gehindert einen Prüfungsteil zu erbringen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt.

Ohne Vorliegen eines Grundes wird der Prüfungsteil oder die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.

Täuschung oder Ordnungsverstoß

Wenn zu einem Prüfungsunterricht ein schriftlicher Entwurf nicht vorliegt oder wenn nachgewiesen ist, dass Teile aus einer nicht angegebenen Quelle abgeschrieben worden sind, ist der Entwurf im Regelfall mit „ungenügend“ zu bewerten. Ob im Falle eines Plagiats der Prüfungsunterricht dennoch durchzuführen ist oder andere Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt vom Inhalt und Umfang der Täuschung ab. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Wiederholung der Staatsprüfung (§22 APVO-Lehr)

Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.

Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt für die Wiederholung der Prüfung, der nicht später als drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen soll. Die Prüfung bleibt eingeleitet.

Die Wiederholungsprüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.

Einsichtnahme in die Prüfungsakte (§23 APVO-Lehr)

Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses seine Prüfungsakte einzusehen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht während der Dienststunden im Seminar. Es ist notwendig, dass das Datum, der Ort der Prüfung und die sonstigen Personaldaten ge-nau angegeben werden. Der Prüfling ist berechtigt, Kopien aus der Ausbildungsakte und der Prüfungs-akte zu fertigen. Dies ist aktenkundig zu machen.

Veröffentlichung von Beurteilungen und Noten

Prüfungsnoten und Beurteilungen des Prüflings sind Bestandteil der Prüfungsakten. Aus diesem Grunde dürfen diese individuellen Noten und Beurteilungen von den LiV weder veröffentlicht noch zitiert werden (Urheberrecht). Prüfungsausschüsse stellen die Endnoten gemeinsam fest und tragen sie auch gemeinsam. Einzelnoten werden nicht bekanntgegeben!