Schriftliche Arbeit

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Schriftliche Arbeit (§9 APVO-Lehr)

Die LiV müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres eine schriftliche Arbeit über ein Vorhaben oder ein Thema aus der schulischen Praxis anfertigen, das sich auf die Kompetenzen lt. APVO-Lehr bezieht. (Siehe hierzu „Handreichung zur schriftlichen Arbeit“.)


Erstellen eines Exposés

Auf der Grundlage eines Exposés wird die schriftliche Arbeit mit einem Fachleiter / einer Fachleiterin genehmigt. Das Exposé finden sie hier:


Datei:14 Anlage V Exposé schriftl. Arbeit 10.2018.docx


Abgabe des Themenvorschlags

Die LiV sprechen auf Grundlage eines angefertigten Exposés mit der betreuenden Fachleiterin/dem betreuenden Fachleiter das Thema der schriftlichen Arbeit ab. Der/die FachleiterIn bestimmt in Absprache mit den betroffenen KollegInnen, ob sie als Zweitgutachter/Innen tätig werden wollen. Die/der Fachleiterin/Fachleiter reicht das Thema dann im Sekretariat ein und die Verwaltung leitet den Vorschlag zum Seminarleiter/ Seminarleiterin weiter, der/die das Thema genehmigt. Der späteste Zeitpunkt für die Abgabe des Themenvorschlags kann dem Terminrahmenplan entnommen werden.


Themenfestsetzung und Bekanntgabe

Die Seminarleitung setzt im Einvernehmen mit der/dem betreuenden Fachleiterin/dem Fachleiter das Thema für die schriftliche Arbeit fest und stellt dieses der Studienreferendarin/dem Studienreferendar innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Themenvorschlags schriftlich zu. Themen der schriftlichen Arbeit können u. a. zu schulinternen Projekten, zum Schulprofil oder Schulprogramm, zur Erziehungs- und Elternarbeit, zu Diagnose- und Fördervorhaben, zur (unterrichtlichen) Arbeit in Lerngruppen gestellt werden. Ein Thema aus einem Themenbereich, das schon im Rahmen einer Prüfung nach § 3 (1) Nr. 1 oder (3) APVO-Lehr bearbeitet wurde, kann nur dann zugelassen werden, wenn im Sinne einer Weiterentwicklung eine neue Leistung möglich ist. In diesem Fall ist die betreffende Arbeit mit vorzulegen. (Siehe hierzu Handreichung schriftliche Arbeit „Handreichung zur schriftlichen Arbeit“.)


Umfang und Form

Die Arbeit ist mit der Schriftart Arial in Schriftgröße 11 und einem 1,5-zeiligen Zeilenabstand zu verfassen. Die Seitenränder betragen 3 cm links, 2,5 cm rechts sowie 2 cm oben und unten. Der Umfang der schriftlichen Arbeit darf ohne Anlagen nicht mehr als 15 Seiten umfassen. Zu diesen 15 Seiten zählen dann auch alle in den Text eingebetteten Tabellen, Grafiken etc. Fußnoten werden in Schriftgröße 9 verfasst. Jeglicher Text, der über die 15 Seiten hinausgeht, wird – analog zum Überziehen der 45 Minuten einer Prüfungsstunde – nicht gewertet und führt damit zu einer Abwertung der Arbeit, da es sich um einen formalen und qualitativen Mangel handelt.


Abgabe

Die schriftliche Arbeit ist spätestens am letzten Werktag des zweiten Ausbildungshalbjahres in zwei Exemplaren bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars abzugeben. Bitte Hinweise zur Plagiatsprüfung beachten [[1]]. Wird die schriftliche Arbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, wird sie mit ungenügend bewertet (DB zu §9, (5) APVO-Lehr 2017).