Klassenkonferenzen

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Klassenkonferenz

vgl. Klassenkonferenz §61 Abs. 5 NSchG
  • Entscheidet über die Verhängung der Ordnungsmaßnahme.
  • Den Vorsitz hat der Schulleiter.
  • Frist zur Einladung beträgt 7 Tage.
  • Mitglieder: Schüler- und Elternvertreter, alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte, der Betroffene

Schüler (dieser kann sich ggf. vertreten lassen.

  • Der Schüler hat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  • Konferenz muss den Sachverhalt festlegen und über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme

beraten und abstimmen.

  • Alle Lehrkräfte sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
  • Schüler- und Elternvertreter dürfen sich enthalten.
  • Der Schulleiter darf nur abstimmen, wenn er in der Klasse unterrichtet.