Klassenkonferenzen
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Klassenkonferenz
vgl. Klassenkonferenz §61 Abs. 5 NSchG
- Entscheidet über die Verhängung der Ordnungsmaßnahme.
- Den Vorsitz hat der Schulleiter.
- Frist zur Einladung beträgt 7 Tage.
- Mitglieder: Schüler- und Elternvertreter, alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte, der Betroffene
Schüler (dieser kann sich ggf. vertreten lassen.
- Der Schüler hat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
- Konferenz muss den Sachverhalt festlegen und über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme
beraten und abstimmen.
- Alle Lehrkräfte sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
- Schüler- und Elternvertreter dürfen sich enthalten.
- Der Schulleiter darf nur abstimmen, wenn er in der Klasse unterrichtet.