Klassenkonferenzen: Unterschied zwischen den Versionen

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===Klassenkonferenz===
 
===Klassenkonferenz===
 
  vgl. Klassenkonferenz §61 Abs. 5 NSchG
 
  vgl. Klassenkonferenz §61 Abs. 5 NSchG
*Entscheidet über die Verhängung der Ordnungsmaßnahme
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*Entscheidet über die Verhängung der Ordnungsmaßnahme.
*Den Vorsitz hat der Schulleiter
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*Den Vorsitz hat der Schulleiter.
*Frist zur Einladung beträgt 7 Tage
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*Frist zur Einladung beträgt 7 Tage.
 
*Mitglieder: Schüler- und Elternvertreter, alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte, der Betroffene
 
*Mitglieder: Schüler- und Elternvertreter, alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte, der Betroffene
Schüler (dieser kann sich ggf. vertreten lassen)
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Schüler (dieser kann sich ggf. vertreten lassen.
 
*Der Schüler hat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
 
*Der Schüler hat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
 
*Konferenz muss den Sachverhalt festlegen und über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme
 
*Konferenz muss den Sachverhalt festlegen und über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme
 
beraten und abstimmen.
 
beraten und abstimmen.
 
*Alle Lehrkräfte sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
 
*Alle Lehrkräfte sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
*Schüler- und Elternvertreter dürfen sich enthalten
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*Schüler- und Elternvertreter dürfen sich enthalten.
 
*Der Schulleiter darf nur abstimmen, wenn er in der Klasse unterrichtet.
 
*Der Schulleiter darf nur abstimmen, wenn er in der Klasse unterrichtet.

Version vom 27. Juli 2020, 09:34 Uhr

Klassenkonferenz

vgl. Klassenkonferenz §61 Abs. 5 NSchG
  • Entscheidet über die Verhängung der Ordnungsmaßnahme.
  • Den Vorsitz hat der Schulleiter.
  • Frist zur Einladung beträgt 7 Tage.
  • Mitglieder: Schüler- und Elternvertreter, alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte, der Betroffene

Schüler (dieser kann sich ggf. vertreten lassen.

  • Der Schüler hat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  • Konferenz muss den Sachverhalt festlegen und über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme

beraten und abstimmen.

  • Alle Lehrkräfte sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
  • Schüler- und Elternvertreter dürfen sich enthalten.
  • Der Schulleiter darf nur abstimmen, wenn er in der Klasse unterrichtet.