Klassenkonferenzen: Unterschied zwischen den Versionen
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*Den Vorsitz hat der Schulleiter. | *Den Vorsitz hat der Schulleiter. | ||
*Frist zur Einladung beträgt 7 Tage. | *Frist zur Einladung beträgt 7 Tage. | ||
− | *Mitglieder: Schüler- und Elternvertreter | + | *Mitglieder: |
− | Schüler (dieser kann sich ggf. vertreten lassen. | + | **Schüler- und Elternvertreter |
+ | **alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte | ||
+ | **der Betroffene Schüler (dieser kann sich ggf. vertreten lassen. | ||
*Der Schüler hat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. | *Der Schüler hat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. | ||
*Konferenz muss den Sachverhalt festlegen und über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme | *Konferenz muss den Sachverhalt festlegen und über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme |
Aktuelle Version vom 27. Juli 2020, 09:35 Uhr
Klassenkonferenz
vgl. Klassenkonferenz §61 Abs. 5 NSchG
- Entscheidet über die Verhängung der Ordnungsmaßnahme.
- Den Vorsitz hat der Schulleiter.
- Frist zur Einladung beträgt 7 Tage.
- Mitglieder:
- Schüler- und Elternvertreter
- alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte
- der Betroffene Schüler (dieser kann sich ggf. vertreten lassen.
- Der Schüler hat Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
- Konferenz muss den Sachverhalt festlegen und über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme
beraten und abstimmen.
- Alle Lehrkräfte sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
- Schüler- und Elternvertreter dürfen sich enthalten.
- Der Schulleiter darf nur abstimmen, wenn er in der Klasse unterrichtet.