Grundlegende Hinweise zur Ausbildung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Ausbildung
- 1.1 Zielsetzung
- 1.2 Rahmenbedingungen für die Ausbildung
- 1.3 Aufgabenteilung zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule
- 1.4 Verbindliche Anforderungen an die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Ausbildung
Zielsetzung
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (L.i.V.) sollen die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr vom 13.07.2010) genannten Kompetenzen durch den Vorbereitungsdienst erwerben.
Dienstrechtliche Stellung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen während der Ausbildung die Dienstbezeichnung "Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen " oder die Dienstbezeichnung "Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen".
Rahmenbedingungen für die Ausbildung
Grundlage für die Ausbildung am Studienseminar und in den Ausbildungsschulen
Die Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erfolgt am Studienseminar und an den Ausbildungsschulen. Die in der APVO-Lehr vom 13.07.2010 und nachfolgend aufgeführten fünf Kompetenzbereiche sind durchgängig die verbindliche Orientierung für die Ausbildung am Studienseminar und in den Ausbildungsschulen.
- Kompetenzbereich 1: Unterrichten
- Kompetenzbereich 2: Erziehen
- Kompetenzbereich 3: Beurteilen, Beraten und Unterstützen, Diagnostizieren und Fördern
- Kompetenzbereich 4: Mitwirken bei der Gestaltung der Eigenverantwortlichkeit der Schule und Weiterentwickeln der eigenen Berufskompetenz
- Kompetenzbereich 5: Personale Kompetenzen
Struktur der Ausbildung
Stundenanteil in Unterrichtsstunden der Seminare bei einem Vorbereitungsdienst von 18 Monaten:
Organisation und Struktur der Ausbildung in Teilzeit
Auf der Grundlage der neuen Ausbildungsstrukturen in der APVO-Lehr sind zwei mögliche Modelle (A und B) einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst entwickelt worden. Für beide Modelle gilt:
- Die Anwärterbezüge werden nach $ 16 NBeschG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit (z.B. 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines vollbeschäftigten Auszubildenden) gekürzt. Zu den im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmenden Ausbildungstätigkeiten gehören insbesondere der Ausbildungsunterricht, die Vor- und Nachbereitung dieses Unterrichts sowie die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen.
- Eine Reduzierung kommt in der Regel nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Ausbildungstätigkeiten (Ausbildungsunterricht und Seminarveranstaltungen) in Betracht, da eine darüber hinausgehende Reduzierung aufgrund der geringen Praxisanteile den Ausbildungserfolg gefährden würde.
- Die Reduzierung des Ausbildungsunterrichts erfolgt unter Berücksichtigung der schulischen Belange und der zugrunde legenden Stundentafel im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
Modell A sieht nur eine Reduzierung des Ausbildungsunterrichts (betreuter und eigenverantwortlicher Unterricht) vor. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert, die Seminar- und Ausbildungsstruktur bleibt unverändert. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aufgrund von auftretenden Defiziten wegen zu geringer Praxiserfahrung ist nach § 17 Abs. 3 NLVO möglich, sofern ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre. Dies sollte spätestens bei der Festlegung der Ausbildungsnote geprüft und entschieden werden.
Modell B sieht eine Reduzierung des Ausbildungsunterrichts und der Seminarveranstaltungen zu gleichen Teilen vor. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in der Regel entsprechend, bis hin zur Verdoppelung bei hälftiger Teilzeitbeschäftigung (36 Monate). Die Unterrichtsfächer werden konsekutiv nacheinander ausgebildet, unterrichtet und bewertet. Das pädagogische Seminar kann ausbildungsbegleitend während der gesamten Dauer des Vorbereitungsdienstes belegt werden. 4-6 Monate vor der Staatsprüfung werden beide Unterrichtsfächer unterrichtet und ausgebildet. Von der Seminarleitung wird zu Beginn der Ausbildung im Einvernehmen mit der Ausbildungsschule und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein individueller Ausbildungsplan entwickelt, da die in der APVO-Lehr abgebildeten Ausbildungsstrukturen durch dieses Teilzeitmodell verlassen werden (z.B. Festlegung des Gesprächs zum Ausbildungsstand).
Ausbildungsunterricht
Ausbildungsunterricht
Die APVO-Lehr regelt in § 7, Abs.1 den Ausbildungsunterricht. „Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen Ausbildungsunterricht, der aus betreutem und eigenverantwortlichem Unterricht besteht. Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verant-wortliche Lehrkraft erteilt." Unter Ausbildungsunterricht ist die gesamte Anzahl der Unterrichtsstunden, die die Lehrkräfte im Vor-bereitungsdienst in der Schule erteilen, zu verstehen: der größte Teil, nämlich durchschnittlich neun Stunden pro Woche, ist „Eigenverantwortlicher Unterricht“ (EVU), ein geringerer Anteil (durchschnittlich drei Stunden pro Woche) ist „Betreuter Unterricht“ (BU). Danach absolvieren die LiV in den Phasen II und III durchschnittlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht pro Woche. Nach § 7 APVO-Lehr, Ab-satz 7 sollen die LiV ihren Ausbildungsunterricht in verschiedenen Schulformen und Stufen der berufsbildenden Schulen erteilen.
Betreuter Unterricht
„Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft erteilt.“ (§ 7, Abs. 1, APVO-Lehr 2017). Die Durchführungsbestimmungen zu §7, APVO-Lehr spezifizieren den betreuten Unterricht: „Zum betreuten Unterricht gehören auch Hospitationen. Den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, durch Hospitationen Unterricht in anderen Schulformen, auch unter dem Aspekt gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen sowie mit und ohne Migrationsgeschichte, kennenzulernen.“ Beim betreuten Unterricht liegt die Verantwortung für den Unterricht bei der jeweiligen ausbildenden Lehrkraft. Das heißt nicht, dass diese in jedem Einzelfall am Unterricht teilnehmen muss; sobald der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine eigenständige Unterrichtsführung zugetraut werden kann, sollte diese auch ermöglicht werden. Die Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr führen zum betreuten Unterricht weiter aus: „Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Verlauf der Ausbildung von verschiedenen Lehrkräften der Ausbildungsschule betreut werden. Zur Einführung in den jeweiligen be-treuten Unterricht ist ihnen Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Darüber hinaus sind Hospitationen im betreuten Unterricht zulässig, wenn es die Ausbildung oder die besondere Situation der jeweiligen Klas-se/Lerngruppe erfordert. Im betreuten Unterricht ist durch die verantwortliche Lehrkraft auch hinreichend Gelegenheit zu geben, selbstständig zu unterrichten.“ (Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr: zu § 7 (Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche). Bei der Teilnahme der Ausbildungslehrer am Unterricht, sollen sie – ausgenommen sind Extremfälle - nicht in das laufende Unterrichtsgeschehen eingreifen: die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst würden dadurch einen Autoritätsverlust erleiden. Mit zunehmendem Fortschritt der Ausbildung sind die LiV auch in die Notenfindung mit einzubeziehen. Die Noten sind jedoch in jedem Fall von der ausbildenden Lehrerin/vom ausbildenden Lehrer zu verantworten.
Eigenverantwortlicher Unterricht
Unter eigenverantwortlicher Unterricht ist „bedarfsdeckender“ Unterricht zu verstehen, d. h. die LiV müssen diese Unterrichtsstunden wie alle anderen Lehrer/innen vollkommen selbstständig und in eigener Verantwortung gestalten. Durchschnittlich sollen in den beiden Schulhalbjahren, in denen EVU zu erteilen ist, neun Stunden erteilt werden: je zur Hälfte in der beruflichen Fachrichtung und im Unterrichtsfach. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass der Unterrichtseinsatz auch in Teilzeit-Berufsschulklassen erfolgt und nicht ausschließlich in Vollzeitklassen. Der Einsatz in der Teilzeit-Berufsschule ist allerdings auch im BU möglich. Sollte die Erteilung der vollen Anzahl der Stunden im eigenverantwortlichen Unterricht aus schulorganisatorischen Gründen im Ausnahmefall nicht möglich sein, muss die Ausbildungsschule das Studienseminar schriftlich darüber informieren. Eine geringere Stundenanzahl EVU muss stets durch einen entsprechend höheren Anteil an betreutem Unterricht ausgeglichen werden. Häufig wird die Frage gestellt, ob es der Ausbildungslehrerin/dem Ausbildungslehrer erlaubt ist, im EVU der LiV anwesend zu sein, um Feedback geben zu können – beispielsweise dann, wenn es nicht möglich ist, den Stundenplan der Ausbildungslehrerin/des Ausbildungslehrers und den der LiV so aufeinan-der abzustimmen, dass in den eigenen Unterrichtsstunden der Ausbildungslehrerin/des Ausbildungsleh-rers „Betreuter Unterricht“ stattfinden kann. Die Antwort darauf lautet (zunächst) „NEIN“ – es sei denn, die LiV ist damit einverstanden, dass die Ausbildungslehrerin/der nach Absprache und Terminsetzung am EVU teilnimmt.
Organisation der Seminarveranstaltungen
Die Ausbildung am Studienseminar erfolgt in der Fachrichtung, in dem Unterrichtsfach und im pädagogischen Seminar.
Informationen zu den regelmäßig stattfindenden Seminarveranstaltungen
Für die fachdidaktischen Seminare und für die pädagogischen Seminare sind monatlich je acht Stunden und für die gesamte Ausbildungszeit je 120 Stunden vorgesehen. Die Seminarveranstaltungen finden wöchentlich statt. Die regelmäßigen Termine für die Seminarveranstaltungen werden über den Aushang im Studienseminar und in Form einer ausgegebenen Kopie kommuniziert.
Sollte es Abweichungen vom Fachsitzungsplan geben, sind diese dem Seminarleiter zur Geneh-migung per Mail oder schriftlich vorzulegen. Die verantwortliche Ausbilderin oder der verant-wortliche Ausbilder informiert die Fachleiterkolleginnen und –kollegen über die Änderungen durch eine entsprechende Dokumentation im Sekretariat und stellt die Information der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sicher.
Informationen zu den Langtagen
Pro Jahr ist für die fachdidaktischen Seminare in der Fachrichtung und im Unterrichtsfach sowie für die pädagogischen Seminare jeweils ein Langtag vorgesehen. Die Terminierung wird rechtzeitig von der Seminarleitung bekannt gegeben. Die Ausgestaltung obliegt den verantwortlichen Ausbilderinnen und Ausbildern. Ein Langtag umfasst wenigstens den Umfang von drei Seminarveranstaltungen, wobei die Verpflichtung der Protokollführung unberührt bleibt.
Sofern Veranstaltungen außerhalb des Seminarstandortes stattfinden, sind diese dem Seminarleiter schriftlich zur Genehmigung vorzulegen, um den Beteiligten den Versicherungsschutz für eine dienstliche Veranstaltung zu gewähren. An den Langtagen werden Fahrtkosten für die Veranstaltung innerhalb Niedersachsen erstattet.
Informationen zu den möglichen Zusatzqualifikationen
Das Studienseminar vermittelt den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zusätzliche Qualifikationen, insbesondere zu Themenbereichen, die unterrichtsrelevant, aber nicht grundständig studierbar sind.
Die Angebote am Studienseminar Osnabrück werden bedarfsorientiert konzipiert und kontinuierlich fortgeschrieben. Das aktuelle Angebot und die Konzeption der Zusatzqualifikationen können auf der Homepage des Studienseminars eingesehen werden.
Eine Bescheinigung über Inhalt und Umfang der zusätzlichen Qualifikationen wird ausgestellt, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
- ein aktenkundig gemachtes Ausbildungskonzept des Seminars, - mindestens 20 Stunden Seminarveranstaltungen, - soweit vom Konzept geboten, Erprobung im Ausbildungsunterricht und - ein erfolgreiches Kolloquium von mindestens 20 Minuten Dauer.
Inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildung Die Referendarin/der Referendar reicht den Vorschlag für ein Thema der schriftlichen Arbeit nach Absprache mit der oder dem fachlich zuständigen Ausbildenden fristgerecht beim Seminarleiter ein (Formblatt im Sekretariat). Der Seminarleiter setzt das Thema fest, benennt den Erst- und Zweitgutachter und gibt das Thema bekannt. Das Vorhaben oder Thema aus der schulischen Praxis bezieht sich auf die Kompetenzen der Anlage zur APVO-Lehr. Themen der schriftlichen Arbeit können u. a. zu schulinternen Projekten, zum Schulprofil oder Schulprogramm, zur Erziehungs- und Elternarbeit, zu Diagnose- und Fördervorhaben, zur (unterrichtlichen) Arbeit in Lerngruppen gestellt werden. Ein Thema aus einem Themenbereich, das schon im Rahmen einer Prüfung, z. B. im Rahmen der Masterarbeit, bearbeitet wurde, ist nur dann zulässig, wenn im Sinne einer Weiterentwicklung eine neue Leistung möglich ist. In diesem Fall ist die betreffende Arbeit mit vorzulegen.
Der Unterricht und folgerichtig die Ausbildung an den Studienseminaren für das Lehramt an berufsbildenden Schulen orientieren sich an dem Lernfeld-Konzept der Kultusministerkonferenz. Hierbei sollen Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenzen unmittelbar gefördert werden, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung ist Teil des didaktisch-methodischen Gesamtkonzepts.
Inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildung
In Niedersachsen haben die Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach diesem Konzept landesweit einheitliche Seminarlehrpläne entwickelt. Lernfelder, die aus den Handlungsfeldern einer Lehrkraft für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeleitet wurden, sind Grundlage für die Ausbildung in den Fachrichtungen, Unterrichtsfächern und in den pädagogischen Seminaren. Die im Curriculum vereinbarten fachspezifischen Teilkompetenzen und die ausgewiesenen Inhalte sind verbindliche Vorgabe für die Ausgestaltung der Seminarveranstaltungen. Die Entwicklung von Lernsituationen obliegt den Studienseminaren.
Aufgabenteilung zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule
Aufgaben der Seminarleitung und der Ausbilderinnen und Ausbilder
Aufgaben der Seminarleitung
Die Seminarleitung trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung einschließlich der Qualitätsentwicklung und -sicherung. Diese Verantwortung begründet die Möglichkeit der Einsichtnahme in Seminarveranstaltungen und Prüfungen.
Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter für besondere Aufgaben
Die Fachleiterinnen und Fachleiter für besondere Aufgaben unterstützen die Seminarleitung bei der Qualitätsentwicklung und –sicherung und übernehmen neben der Leitung eines pädagogischen Seminars nachweislich Aufgaben der Seminarleitung. Diese sind mit dem Seminarleiter abzustimmen.
Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter
Die Ausbildenden sind Bedienstete ihrer Schulen. Für die Aufgaben am Studienseminar erfolgt eine Freistellung von den schulischen Verpflichtungen über Anrechnungsstunden, die der Seminarleiter verfügt. Die Ausbildenden sind verantwortlich für die Ausbildung in ihrem Bereich.
Sollte eine Ausbilderin oder ein Ausbilder durch dienstliche Verpflichtungen an der eigenen Schule (z. B. Klassenfahrten, Fortbildungen etc.) mehr als zwei Tage nicht für die Aufgabenwahrnehmung am Studienseminar zur Verfügung stehen, ist dies dem Seminarleiter schriftlich mitzuteilen. Über Anträge auf Sonderurlaub oder andere Freistellungen ist der Seminarleiter rechtzeitig zu informieren.
Aufgaben der Ausbildungsschule
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind an der Ausbildungsschule in die schulpraktische Arbeit einzuführen. Hierfür trägt die Schulleiterin oder Schulleiter die Verantwortung.
In der Ausbildungsschule sollen Lehrkräfte als betreuende Lehrkraft beauftragt werden, die in der entsprechenden Fachrichtung oder dem Unterrichtsfach auch selbst ausgebildet worden sind.
Grundsätzlich ist jede Lehrkraft verpflichtet, in ihren Fächern Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu betreuen.
Aufgabe der Schule ist es insbesondere Kenntnisse hinsichtlich des Schulprogramms, der Schulordnung, des pädagogischen Konzepts, des Schullebens, der Grundsätze der Leistungsbewertung und der Notengebung zu vermitteln.
Verbindliche Anforderungen an die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Die APVO-Lehr definiert für den Ausbildungsunterricht, für die Unterrichtsbesuche und für die schriftliche Arbeit konkrete Anforderungen. Als Orientierungshilfe dienen die folgenden Ausführungen und ein Terminrahmenplan, den die Seminarleitung für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erstellt.
Ausbildungsunterricht
Unterrichtsverpflichtung
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben die Auflage im Rahmen des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsunterricht zu erteilen, der sich differenziert auf die Ausbildungsabschnitte verteilt (vgl. Abb. 1). Es wird zwischen Eigenverantwortlichen Unterricht (EU) und Betreuten Unterricht (BU) unterschieden. Während die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im Eigenverantwortlichen Unterricht selbstständig eine Klasse führen, werden sie im Betreuten Unterricht von einer Fachlehrkraft begleitet.
- In einer dreimonatigen Einführungsphase erhalten die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit über Betreuten Unterricht (BU) unterschiedliche Schulformen und Schulstufen aber auch Lehrkräfte kennen zu lernen. Die aufgeführten 6 Unterrichtsstunden verstehen sich als Mindestanforderung.
- In der Hauptphase der Ausbildung ist die Unterrichtsverpflichtung mit 12 Wochenstunden festgesetzt. Von den 12 Wochenstunden sind 3 Unterrichtsstunden Betreuter Unterricht und 9 Unterrichtsstunden Eigenverantwortlicher Unterricht.
- In der Prüfungsphase ist die Unterrichtsverpflichtung mit 6 Wochenstunden Betreuten Unterricht festgesetzt.