Hinweise für teilnehmende Fachlehrkräfte, Zuhörer und Ausbildungslehrkräfte an der Staatsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. März 2023, 09:12 Uhr

Hinweise für Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Fachlehrkräfte und Zuhörende in der Staatsprüfung gemäß APVO-Lehr vom 13.07.2010, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25.03.2023

Um einen reibungslosen, störungsfreien und nicht zuletzt gerechten und damit verfahrensfehlerfreien Prüfungstag für die Prüflinge zu gewährleisten, gibt es ein paar Vorgaben, die zu beachten sind:

  • das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Staatsprüfung verantwortlich.
  • Während des zu besichtigenden Unterrichts verfolgen alle Teilnehmenden dem Unterricht still und aufmerksam.
  • die Mitglieder des Prüfungsausschusses, Fachlehrkräfte, sowie Zuhörende verhalten sich wertneutral und vermeiden solche Signale, die vom Prüfling möglicherweise negativ interpretiert werden könnten (NLSchB; Nds. MK: Durchführung der Staatsprüfung gemäß APVO-Lehr vom 13.07.2010; Handreichungen zur Umsetzung, Stand: 01.05.2018, Nr. 14. Durchführung der APVO-Lehr)
  • Aufzeichnungen während des Prüfungsunterrichts, der Besprechung des Prüfungsunterrichts und der mündlichen Prüfung dürfen nur von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Prüfling angefertigt werden (vgl. §16 APVO-Lehr).
  • es dürfen während des gesamten Prüfungstags keine Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden (vgl. ebda).
  • die Mitglieder des Prüfungsausschusses, Fachlehrkräfte und Zuhörende bleiben auf ihrem Platz sitzen. Die verantwortliche Fachleitung darf kurzfristig ihren Platz verlassen, um Unterrichtsprozesse besser beobachten zu können. Sie verhält sich dabei aber rücksichtsvoll und möglichst unauffällig.
  • die Fachlehrkraft nimmt im Rahmen der Besprechung zur Prüfungsstunde Stellung zum Verhalten der Lerngruppe.
  • Fachlehrkräfte und Zuhörende dürfen an der Prüfungsstunde und der Beratung teilnehmen, von der Beratung über die Note sind sie grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. ebda).
  • Zuhörende dürfen nur an der Prüfung oder an Prüfungsteilen teilnehmen, wenn sie zuvor angemeldet und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen worden sind.
  • Fachlehrkräfte sind dann für den Prüfungsunterricht zugelassen, wenn sie im Stunden- oder Vertretungsplan für die Stunde in der Klasse verantwortlich eingesetzt sind. Können sie keine Aussage zur Klasse / Lerngruppe machen, da sie die Klasse / Lerngruppe nicht selber unterrichten, so sind sie nicht zugelassen.